Beschlussvorlage - RDG/BV/BK-23/748

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Beschluss-Nr. RDG/BV/BK-23/748

 

3. Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Ribnitz-Damgarten

 

Die Stadtvertretung beschließt die 3. Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Ribnitz-Damgarten.

 

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Sachverhalt

 

Aktuelle Rechtsempfehlungen, Rechtsprechungen und Anpassungen des KAG M-V erfordern die Anpassung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Bernsteinstadt Ribnitz-Damgarten.

 

In diesem Zusammenhang erfolgte zudem eine allgemeine inhaltliche Prüfung der Satzung und es wird die Gelegenheit genutzt, weitere praxisorientierte Anpassungen, u.a. im Zusammenhang mit der Erhebung, bzw. Befreiung einzelner Personengruppen vorzunehmen.

 

§ 1 – Gegenstand der Abgabenerhebung und Erhebungsgebiet 

 

In § 1 Absatz 1, Satz 1 wurden alle als Erholungsort zertifizierten Ortsteile benannt. Da das gesamte Gebiet der Stadt Ribnitz-Damgarten mit Bescheid vom 2. November 2018 nach dem Kurortgesetz M-V als Erholungsort anerkannt ist, wird die Bezeichnung des Erhebungsgebietes in der vorliegenden Satzung vereinfacht und in einem Satz zusammen-gefasst. Die einzelne Benennung der Ortsteile entfällt.

 

In § 1 Absatz 2 wird der Erhebungszweck der Kurabgabe in Ribnitz-Damgarten definiert. Der Gesetzgeber hat nach KAG M-V den Erhebungszweck für Kurabgaben erweitert. Auf Basis der aktuellen Gesetzgebung wurde die Satzung um die nach § 1 Absatz 2 aufgeführten Punkte b) und c) ergänzt.

 

 

 

 

§ 2 – Abgabepflichtiger Personenkreis 

 

Kurabgabepflichtig ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V jeder Aufenthalt von ortsfremden Personen, denen die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen oder Veranstaltungen möglich ist. Als ortsfremd gelten alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. § 11 Abs. 2 Satz 2 ff. KAG M-V erweitert bzw. beschränkt den Begriff der Ortsfremdheit, danach gelten insbesondere Personen, die im Erhebungsgebiet arbeiten, studieren oder ausgebildet werden, als nicht ortsfremd und sind demnach nicht abgabepflichtig.

 

Nach § 3 Absatz 2 der Kurabgabesatzung in Ribnitz-Damgarten vom 09.12.2020 wurde dieser Personenkreis von der Kurabgabepflicht befreit. Da jedoch Personen, die im Erhebungsgebiet arbeiten, studieren oder ausgebildet werden, laut KAG M-V von vornherein nicht als ortsfremd gelten, ist eine Befreiung nicht folgerichtig.

 

Deshalb gelten in der vorliegenden Satzung Personen, die im Erhebungsgebiet arbeiten, studieren oder ausgebildet werden, nach § 2 Absatz 1 nicht als ortsfremd und sind folglich nicht erhebungspflichtig. Die Benennung dieser Personen in § 3 Absatz 1 Satz 2 als von der Kurabgabepflicht befreiter Personenkreis entfällt entsprechend.

 

Bei dieser Anpassung handelt es sich um eine juristische Präzisierung der Satzung. Eine grundsätzliche inhaltliche Veränderung des abgabepflichtigen Personenkreises wird nicht vorgenommen.

 

Nach § 2 Absatz 2 der Kurabgabesatzung in Ribnitz-Damgarten vom 09.12.2020 galten Personen, die eine Wohnlaube gemäß § 20 a Nummer 8 Bundeskleingartengesetz dauerhaft zu Wohnzwecken nutzen als kurabgabepflichtig. Auch hier wird in der Satzung eine Präzisierung vorgenommen und der abgabepflichtige Personenkreis auf Basis des aktuellen KAG M-V genauer definiert, indem auf die Möglichkeit der Nutzung verwiesen wird.             

 

Eine grundsätzliche inhaltliche Veränderung des abgabepflichtigen Personenkreises wird nicht vorgenommen.

 

§ 3 – Befreiungen 

 

In § 3 Absatz 1 wurden Familienangehörige von Personen, die im Erhebungsgebiet der Stadt Ribnitz-Damgarten ihren Hauptwohnsitz haben von der Kurabgabe befreit, wenn sie unentgeltlich in deren häusliche Gemeinschaft aufgenommen wurden. Dieser Absatz wird aus der Satzung entfernt, denn nicht kurabgabepflichtig sind laut Oberverwaltungsgericht Greifswald insbesondere auch grundsätzlich Familienbesuche. In den Entscheidungs-gründen zum herangezogenen Urteil des OVG wird darauf hingewiesen, dass bei Bestimmung, was „Aufenthalt“ im Sinne des Kommunalabgabengesetzes ist, betrachtet werden muss, ob dieser vorwiegend zu Erholungszwecken erfolgt. In Abhängigkeit von u.a. Anlass und Dauer des Aufenthalts ist bei der Unterbringung von Familienangehörigen im Einzelfall zu bewerten, ob es sich noch ausschließlich um einen Familienbesuch oder bereits einen kurabgabepflichtigen Aufenthalt zu Erholungszwecken handelt.

 

§ 4 – Erhebungszeitraum und Höhe der Kurabgabe

 

§ 4 der Kurabgabesatzung regelt in Absatz 1 Erhebungszeitraum und Höhe der Kurabgabe in Ribnitz-Damgarten. Die Höhe der Kurabgabe wurde seit Einführung der Kurabgabe in der Bernsteinstadt Ribnitz-Damgarten im Januar 2018 nicht verändert. Seitdem wird eine Kurabgabe in Höhe von 1,50 € pro Tag/Person (Hauptsaison) und eine Jahreskurabgabe in Höhe 40,50 € erhoben.

 

Die anhaltend hohe Inflation, steigende Material- und Personalkosten für die Durchführung, die Bewerbung und den Erhalt von Veranstaltungen, touristischen Leistungen, Einrichtungen und Anlagen, erfordern eine allgemeine Erhöhung der Kurabgabe in Ribnitz-Damgarten. Dabei ist zu beachten, dass auch mit der Erhöhung der Kurabgabe der Deckungsbedarf der kalkulatorisch angesetzten Kosten für kurbeitragsfähige Aufwände nicht erreicht werden kann.

 

Für die Festlegung einer angemessenen und zumutbaren Abgabenhöhe dient u.a. ein Vergleich mit den zehn Nachbargemeinden der Region Fischland-Darß-Zingst (Ahrenshoop, Barth, Born, Dierhagen, Graal-Müritz, Prerow, Wieck, Wustrow, Zingst und Orte der südlichen Boddenküste) zur Orientierung. In der Region werden durchschnittlich 2,30 € pro Tag/Person (Hauptsaison) und 65,90 € als Jahreskurabgabe erhoben. Zur ergänzenden Information steht in der Anlage eine detaillierte Vergleichstabelle zur Verfügung.

 

Ribnitz-Damgarten verfügt mit dem Deutschen Bernsteinmuseum, dem Freilichtmuseum Klockenhagen, der Bodden-Therme, dem Infozentrum Wald & Moor, der historischen Klosteranlage, gepflegten Grün- und Freiflächen mit hoher Aufenthaltsqualität rund um die Häfen, den Markt und das Kloster, vielen attraktiven und kostenfreien Veranstaltungen, Führungen, guten Rad- und Wanderwegen und einer modernen Tourist-Information über eine sehr gute touristische Infrastruktur. Das unterdurchschnittliche, niedrige Niveau der Kurabgabe in Ribnitz-Damgarten ist im Vergleich zur Kurabgabenhöhe in den Nachbargemeinden und den vor Ort verfügbaren touristischen Angeboten/Einrichtungen nicht angemessen. Auch im Sinne der Ausgewogenheit der Abgabenhöhe in der Region Fischland-Darß-Zingst ist eine Anpassung der Kurabgabe in Ribnitz-Damgarten erforderlich.

 

Zusätzlich wird eine Vereinfachung in der Abgabenstruktur vorgenommen.

 

Zukünftig soll ganzjährig ein einheitlicher Kurabgabesatz erhoben werden. Die Einnahmen der Kurabgabe in der derzeitigen Nebensaison liegen mit unter 10 % der Gesamteinnahmen auf so geringem Niveau, dass eine Unterscheidung vernachlässigt werden kann.

 

Eine Befreiung erfolgt nach wie vor für Kinder und Jugendliche, nun bis einschließlich 17 Jahren. Zusätzlich werden Schwerbehinderte mit einem GdB ab 80% befreit.

 

In der Satzung wird folgende Abgabenstruktur festgelegt:

 

ganzjährig:  2,00 Euro

 

Jahreskurabgabe: 60,00 Euro

 

 

Nach § 4 Abs. 2 der Kurabgabesatzung in Ribnitz-Damgarten vom 09.12.2020 wurde die Kurabgabe nach der Dauer des Aufenthaltes tageweise erhoben und ordnete im Folgenden an, dass Tage der Ankunft und der Abreise zusammen als ein Aufenthaltstag gelten. Diese Regelung steht dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit im Vergleich zu kurabgabepflichtigen Tagesgästen entgegen. Als Ausprägung des Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verlangt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit vom Normgeber die Gleichbehandlung der Abgabenpflichtigen. Die bisherige Regelung wird der Rechtsprechung folgend in der Satzung angepasst und der An- und Abreisetag werden, unabhängig von der An- und Abreisezeit, jeweils als einzelne Aufenthaltstage festgelegt und sind damit beide erhebungspflichtig.

Zur ergänzenden Information steht in der Anlage eine detaillierte Hochrechnung der zu erwarteten Auswirkung der ganzjährigen Abgabenerhöhung und der Anpassung der Aufenthaltstage zur Verfügung.

 

 

§ 5 der Kurabgabesatzung in Ribnitz- Damgarten vom 09.12.2020 entfällt. Es gibt zukünftig keine Ermäßigungen mehr.

 

Aus den §§ 6 bis 14 werden in diesem Zusammenhang die §§ 5 bis 13.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

X

Nein:

 X

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

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Anlagen

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