Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-16/227

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-16/227

 

Aufstellungsbeschluss über die II. Änderung der IV. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Stadt Ribnitz-Damgarten, Wohngebiet „Siedlung Damgarten“, im Verfahren nach § 13 BauGB

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Die mit Ablauf des 2. November 2009 in Kraft getretene IV. Änderung des Bebauungsplanes
    Nr. 11 der Stadt Ribnitz-Damgarten, Wohngebiet „Siedlung Damgarten“, begrenzt

 

  • im Norden durch einen Bolzplatz
  • im Osten durch den Radwanderweg an der „Saaler Chaussee“
  • im Süden durch vorhandene Bebauung an der „Karl-Liebknecht-Straße 69“
  • im Westen durch die östliche Straßenkante der „Karl-Liebknecht-Straße“ sowie vorhandene Bebauung der „Karl-Liebknecht-Straße“

 

wird gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB im nachfolgenden Bereich, begrenzt

 

  • im Norden durch den Buswendeplatz „Siedlung Damgarten“
  • im Osten durch den Radwanderweg an der „Saaler Chaussee“
  • im Süden durch vorhandene Bebauung an der „Karl-Liebknecht-Straße 69“
  • im Westen durch die östliche Straßenkante der „Karl-Liebknecht-Straße“

 

geändert. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 183 tlw., 184 tlw., 185, 186, 187, 188 und 189 der Flur 1 der Gemarkung Damgarten.

 

  1. Ziele der Änderung

 

  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von bis zu 6 Einzelhäusern
  • Bebauung unter Berücksichtigung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und gestalterischen Entwicklung

 

  1. Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3
    Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Weiterhin wird nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

4.              Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Planungsziel der IV. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 war die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Wohnheim des CJD im Bereich des ehemaligen Sportplatzes an der Buswendestelle Siedlung Damgarten. Zuvor wies der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 11 hier Bauflächen für 2 Doppelhäuser aus. Die IV. Änderung beinhaltete Änderungen im Maß der baulichen Nutzung sowie in den gestalterischen Festsetzungen. Da diese Planung seitens des CJD nicht weiter verfolgt wurde, erfolgte im Rahmen der I. Änderung der IV. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 die Schaffung von Baurecht für 3 Einzelhäuser mit Grundstücksgrößen von bis zu 1.800 m².

 

Es hat sich gezeigt, dass diese Grundstücksgrößen nicht zu veräußern sind. Ortsübliche Grundstücks-größen liegen bei 600 bis 1.000 m². Über eine II. Änderung der IV. Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB soll nunmehr Baurecht für bis zu 6 Einzelhäuser geschaffen werden, wobei die Parzellen dann Größen von 650 bis 1.000 m² aufweisen. Die gestalterischen Festsetzungen sichern die Anpassung an die örtliche Siedlungsstruktur.

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Anlagen

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