Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-18/563
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss über die II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 der Stadt Ribnitz-Damgarten, "Wohngebiet Fritz-Reuter-Straße", im Verfahren nach § 13 a BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Guido Keil
- Verantwortlicher:
- Herr Körner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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22.02.2018
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
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Entscheidung
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07.03.2018
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Beschlussvorschlag
Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-18/563
Aufstellungsbeschluss über die II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohngebiet Fritz-Reuter-Straße“, im Verfahren nach § 13 a BauGB
Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:
- Der mit Ablauf des 4. Oktober 2005 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 18 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohngebiet Fritz-Reuter-Straße“, wird gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB im nachfolgenden Teilbereich, begrenzt:
- im Norden durch den Boddenwanderweg
- im Osten durch den Boddenwanderweg und einen öffentlichen Parkplatz
- im Süden durch das Grundstück „Fritz-Reuter Straße 11/11c“
- im Westen durch das Grundstücke „Fritz-Reuter Straße 9“
geändert. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 8/5 der Flur 17 und 1/49 tlw. der Flur 18 der Gemarkung Ribnitz.
- Ziele der Änderung:
- Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für eine Neubebauung unter Abbruch des vorhandenen Bestandes
- Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes
- Bebauung unter Berücksichtigung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und gestalterischen Entwicklung
- Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Weiterhin wird nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.
- Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Sachverhalt
Sachverhalt/Begründung:
Der Geltungsbereich der II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 beinhaltet die ehemalige Vereinsgaststätte „Anglerheim“, dessen bisherige Nutzung nicht fortgeführt wird.
Die vorhandene Bebauung kann zeitgemäßen Anforderungen nicht mehr genügen und ist in ihrer sehr einfachen Substanz nicht sanierungswürdig. Aufgrund des exponierten Standortes direkt am Ribnitzer See wird deshalb eine angemessene Neubebauung favorisiert.
Durch die Einbeziehung des westlichen angrenzenden Flurstückes entsteht insgesamt ein attraktives Baugrundstück.
Als Nutzungsart wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, was neben Wohngebäuden auch Läden oder Gaststätten sowie Anlagen für soziale oder auch sportliche Zwecke ermöglicht.
Die Baugrenzen, die bisher nur den Altbestand eng umfassen, sowie das Maß der baulichen Nutzung sollen, der städtebaulichen Situation angepasst, neu bestimmt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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786,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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661,2 kB
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