Beschlussvorlage - AA/BV/OA-17/018
Grunddaten
- Betreff:
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Anhörung des Amtes zur selbstständigen Durchführung der Selbstverwaltungsaufgabe Feuerwehren in den Gemeinden Ahrenshagen-Daskow, Semlow und Schlemmin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Ordnungsangelegenheiten
- Bearbeiter:
- Martina Hilpert
- Verantwortlicher:
- Herr Schade
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Amtsausschuss Ribnitz-Damgarten
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Entscheidung
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06.04.2017
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Beschlussvorschlag
Beschluss-Nr. AA/BV/OA-17/018
Anhörung des Amtes zur selbstständigen Durchführung der Selbstverwaltungsaufgabe Feuerwehren in den Gemeinden Ahrenshagen-Daskow, Semlow und Schlemmin
Der Amtsausschuss Ribnitz-Damgarten stimmt im Zuge der Anhörung gemäß § 127 Abs. 1 Satz 5 Kommunalverfassung M-V der selbstständigen Durchführung der Selbstverwaltungsaufgabe Feuerwehren durch die Gemeinden Ahrenshagen-Daskow, Semlow und Schlemmin zu.
Sachverhalt
Sachverhalt/Begründung:
Der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen dem Amt Ahrenshagen und der Stadt Ribnitz-Damgarten vom 27. Mai 2004 regelt in § 8 „Besondere Vereinbarungen zu den Feuerwehren“. Danach hatten die Gemeinden Ahrenshagen-Daskow, Schlemmin und Semlow die kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Feuerwehren an das damalige Amt Ahrenshagen übertragen.
In allen 3 ländlichen Gemeinden des Amtes Ribnitz-Damgarten werden die Feuerwehren als Selbstverwaltungsaufgabe gemäß § 2 Satz 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V vom
21. Mai 2015 durchgeführt. Die Finanzierung der Selbstverwaltungsaufgabe Feuerwehren erfolgt im Rahmen der Haushaltspläne der Gemeinden.
Mit der Beschlussfassung wird die Beschlusslage der seit Gründung des Amtes Ribnitz-Damgarten stattgehabten Praxis angepasst.
Auszug aus der Kommunalverfassung:
§ 127
Amt und eigener Wirkungskreis der Gemeinden
(1) Das Amt bereitet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane vor und führt sie aus. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde entscheidet das Amt. Für Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie für gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen gilt dies nur, wenn der Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis dem Amt übertragen hat. Für die Kontrolle der Amtsverwaltung durch die Gemeindevertretung hinsichtlich der in den Sätzen 1 bis 3 geregelten Aufgaben gilt § 34 entsprechend. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Amtes mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen.
