Beschlussvorlage - Se/BV/FA-16/060

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. Se/BV/FA-16/060

 

Die Gemeindevertretung beschließt, für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen der Gemeinden Semlow weiterhin den § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.

 

In Anwendung der Übergangsregelung gemäß § 27 Abs. 22 UStG wird die Bürgermeisterin beauftragt, fristgerecht bis 31. Dezember 2016 beim zuständigen Finanzamt eine entsprechende Optionserklärung einzureichen. 

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Sachverhalt

Sachverhalt/Begründung:

 

Durch das Steueränderungsgesetz vom 02.11.2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdÖR) neu gefasst.

Ab 1. Januar 2016 ist der § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) neu geregelt, der Abs. 3 des § 2 UStG (USt-Pflicht von Betrieben gewerblicher Art) wurde aufgehoben und der § 2 b neu in das UStG eingefügt. Die Änderungen treten am 01.01.2017 in Kraft.

Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPdÖR dem Finanzamt gegenüber erklären kann, das bisher geltende Recht (§ 2Abs. 3UStG) für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anzuwenden (Optionserklärung).

Die Optionserklärung ist bis zum 31.12.2016 abzugeben, es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Die Erklärung ist an keine bestimmte Form gebunden, soll zum Nachweis aber schriftlich erfolgen und deutlich machen, dass die Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG weiterhin angewendet wird.

Die Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG ist durch die jPdÖR für sämtliche von ihr ausgeübte Tätigkeiten einheitlich abzugeben, eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Das heißt, dass die Optionserklärung auch für den Eigenbetrieb Abwasser (Sondervermögen der Gemeinde, rechtlich nicht selbständig) gilt.

Die Optionserklärung ist durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Als Grundlage für die Abgabe der Optionserklärung wird bei jPdÖR die Einholung eines Beschusses der Gemeindevertretung empfohlen.

 

Bisher waren Gemeinden (jPdÖR) nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich tätig. Der neue § 2 b UStG regelt die Umsatzbesteuerung für Gemeinden jedoch grundlegend anders. Danach gilt die Gemeinde nur noch dann als Nicht-Unternehmer, wenn die Nichtbesteuerung der Gemeinde zu keiner größeren Wettbewerbsverzerrung führt. Wenn die Gemeinde also außerhalb ihrer hoheitlichentigkeit Leistungen anbietet, die ein Unternehmer ebenfalls ausführen könnte, kann dies zur Steuerpflicht führen.

 

Die Neuregelung nach § 2 b UStG bedeutet, dass

- privatrechtliches Tätigwerden in Zukunft umsatzsteuerbar ist,

- die Vermögensverwaltung die Steuerbarkeit nicht mehr ausschließt,

- die bisherige Umsatzgrenze von 35.000 € ist nicht mehr relevant ist.

 

Mit Hinblick auf die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der Gemeinden wurden am 29.09.2016 sämtliche Einnahmen/Erträge der Gemeinde Semlow im Bereich der Benutzungsgebühren und Mieten auf der Basis der Ergebnisse von 2015 geprüft. Im Ergebnis der Überprüfung der Satzungen und Mietverträge wurde festgestellt, dass derzeit keine umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.

 

Hinweis:

 

Wortlaut der aufgeführten gesetzlichen Grundlagen:

 

UStG alte Fassung

§ 2 Unternehmer, Unternehmen

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;

2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unter-nehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes

1. (weggefallen)

2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind;

3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;

4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;

5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Markt-ordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden.

 

UStG neue Fassung

§ 2 Unternehmer, Unternehmen

(3) (weggefallen)

§ 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn

1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder

2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.

(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn

1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder

2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn

a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,

b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,

c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und

d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.

§ 27 Allgemeine Übergangsvorschriften

(22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem
31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2 b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.

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