Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-16/228
Grunddaten
- Betreff:
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Entwurfs- und Auslegungsbeschluss über die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Ribnitz-Damgarten, "Wohngebiet Siedlung Ribnitz" im Verfahren nach § 13 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Guido Keil
- Verantwortlicher:
- Herr Körner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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14.04.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
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Entscheidung
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27.04.2016
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Beschlussvorschlag
Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-16/228
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss über die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohngebiet Siedlung Ribnitz“, im Verfahren nach § 13 BauGB
Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:
- Die Entwurfsunterlagen der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Ribnitz-Damgarten einschließlich der Begründung werden in der vorliegenden Fassung mit Stand vom 31. März 2016 gebilligt und als Entwurf beschlossen.
- Der Planentwurf und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
- Den Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, gleichfalls sind sie von der parallel durchzuführenden Auslegung des Bebauungsplanentwurfes zu benachrichtigen.
- Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Begründung
Im Zuge des Vollzugs der Planungsziele des Bebauungsplanes Nr. 12 seit dem Inkrafttreten 1999 hat sich gezeigt, dass die Festsetzungen zur Errichtung von Nebenanlagen und Garagen sehr eng gefasst und in dieser Form nur erschwert umsetzbar sind. Hiernach sind diese Anlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, was bereits oft auch nicht dem vorhandenen Bestand entspricht.
Ziel der Änderung ist es, Carports, Garagen und Nebenanlagen grundsätzlich auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen. Der Bereich zwischen den Straßenverkehrsflächen und den vorderen Baulinien bzw. Baugrenzen wird der örtlichen Situation entsprechend hiervon aber ausgenommen.
Bisherige Beschlussfassungen:
Aufstellungsbeschluss:24. Februar 2016
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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176,4 kB
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