Beschlussvorlage - RDG/BV/TA-16/191
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Bernsteinstadt Ribnitz-Damgarten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bildung, Tourismus und Kultur
- Bearbeiter:
- Janine Bittner
- Verantwortlicher:
- Frau Karnatz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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11.02.2016
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Erledigt
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Bau- und Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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11.02.2016
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales
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Vorberatung
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16.02.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
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Entscheidung
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24.02.2016
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Sachverhalt
Begründung:
Eine umfangreiche Tourismuswerbung ist für Kur- und Erholungsorte unverzichtbar. Mit der Möglichkeit der Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe sollen die Gemeinden in die Lage versetzt werden, für ihre Aufwendungen zur Förderung des Tourismus einen Beitrag von denjenigen Personen zu erheben, die aus diesem einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen und demnach durch kommunale Aufwendungen durch den Tourismus begünstigt werden. Da der Ertrag aus der Fremdenverkehrsabgabe zweckgebunden zur Fremdenverkehrsförderung eingesetzt wird, kommen diese Einnahmen des städtischen Haushaltes dem Kreis der Abgabepflichtigen auch wieder zugute.
Das Aufkommen aus der Fremdenverkehrsabgabe ist zweckgebunden für Maßnahmen zur Förderung des Tourismus, insbesondere für die Fremdenverkehrswerbung und die dadurch entstehenden Sach- und Personalkosten, zu verwenden.
Dieser Aufwand wurde für das Jahr 2016 erstmals ermittelt und beläuft sich auf ca. 90.000 EUR, die der Abgabenermittlung zugrunde liegen (siehe Kalkulation).
Die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe soll generell den Vorteil, den die Abgabepflichtigen aus der öffentlichen Tourismuswerbung ziehen können, möglichst gerecht widerspiegeln.
Da sich dieser Vorteil im Einzelfall aber wegen der Vielzahl und der Unterschiedlichkeit der vom Fremdenverkehr profitierenden Unternehmen im Erhebungsgebiet Ribnitz-Damgarten (ca. 780 Unternehmen in den Vorteilsstufen 1 bis 3) nicht exakt bemessen lässt, funktioniert eine sachgerechte Verteilung der Abgabenlast nur mit Hilfe des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, der stets mit gewissen Toleranzen verbunden ist.
In der Praxis ist die Festlegung von an den örtlichen Verhältnissen gemessenen, vorteilsgerechten Abgabenmaßstäben daher abzuwägen. Dabei hat die Kommune einen weiten Ermessensspielraum.
Die für die Abgabepflichtigen bestehende Mitwirkungspflicht zur Mitteilung aller Angaben, die zur Festsetzung der Fremdenverkehrsabgabe erforderlich sind, kann erst mit Inkrafttreten der Satzung zur Erhebung einer Fremdenverkehrsabgebe in der Bernsteinstadt Ribnitz-Damgarten eingefordert werden.
In der Verwaltung liegen derzeit nur unzureichend unternehmensbezogene Daten (Anzahl der Arbeitskräfte, Sitzplätze, Betten, Fahrräder und Boote) vor.
Zur Ermittlung der Abgabesätze wurde daher wie folgt vorgegangen:
Zur Bestimmung des Abgabemaßstabes für die am stärksten vom Tourismus profitierenden Abgabepflichtigen wurden Vorteilseinheiten (Betten, Fahrräder, Boote) der Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt (vgl. § 7 Abs. 2 der Satzung).
Für alle übrigen zu veranlagenden Abgabepflichtigen (vgl. § 7 Abs. 3 der Satzung) wurde zunächst die Einteilung in drei Vorteilsstufen vorgenommen, je nachdem, ob diese einen geringen, mittleren oder starken Vorteil aus dem Fremdenverkehr ziehen. Innerhalb der Vorteilsstufe erfolgte zum Zwecke der Beitragsgerechtigkeit die weitere Differenzierung nach Vorteilseinheiten (hier: Arbeitskräfte oder Sitzplätze). Die weitere Unterteilung der Abgabenhöhe innerhalb der Vorteilsstufe erfolgte vor dem Hintergrund, dass unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten mit der Größe des Unternehmens auch die Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten steigen.
Es ergibt sich auf der Grundlage dieser Kalkulation eine jährliche Abgabenbelastung in Höhe von mindestens 20,00 EUR (Vorteilsstufe 1, Stufe 1.1.) bis höchstens 240,00 EUR (Vorteilsstufe 3,
Stufe 3.3).
Je Bett sind 8,00 EUR und je Fahrrad und Boot 3,00 EUR pro Jahr als Fremdenverkehrsabgabe zu zahlen.
Da die Fremdenverkehrsabgabe durch die vorliegende Satzung eingeführt wird und die unternehmens-bezogenen Daten erst nach Inkrafttreten der Satzung erhoben werden können, erfolgt die Kalkulation zunächst für ein Jahr. Über- und Unterdeckungen sind dann im nächsten Kalkulationszeitraum auszugleichen. Sollte das Beitragsvolumen also höher als erwartet ausfallen, wird dies bei der nächsten Kalkulation berücksichtigt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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191,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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202,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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196,3 kB
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