Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-15/134

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-15/134

 

Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 85 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Innen-quartier Barther Straße, Kirchstraße, Wasserstraße, Hinterstraße“, im Verfahren nach § 13 a BauGB

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

1. Für die Flurstücke 1136/99, 1565, 1582 tlw., 1601/8 tlw., 1601/9 tlw., 1601/17, 1601/19 und 1601/21 tlw. der Flur 1 der Gemarkung Damgarten wird ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach den Regelungen des § 13 a BauGB aufgestellt.

 

2. Das Plangebiet wird begrenzt:

-       im Norden durch die Kirchstraße und die südlichen Grenzen der Grundstücke „Kirchstraße 1
und 2“, „Wasserstraße 25“und „Barther Straße 12“

-       im Osten durch die westlichen Grenzen der Grundstücke „Barther Straße 6, 12, 14, 16, 18, 20,
22, 24“ und „Kirchstraße 1“

-       im Süden durch die nördlichen Grenzen der Grundstücke „Hinterstraße 3, 4, 5, 6“, „Wasser-
straße 21“ und „Barther Straße 20“

-       im Westen durch die östlichen Grenzen der Grundstücke „Kirchstraße 2“ und „Wasserstraße 21, 25, 27, 29, 31“ sowie der „Wasserstraße“

 

3. Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

-       Beseitigung eines städtebaulichen Missstandes durch Abbruch der vorhandenen Bebauung

-       Schaffung der planungsrechtlichen Vorrausetzungen für die Errichtung von Mehrfamilien- bzw. Reihenhäusern

-       Sicherstellung der Erschließung mit Anbindung an die „Wasserstraße“ und die „Kirchstraße“

-       Ausweisung von Flächen für den ruhenden Verkehr

-       Bebauung unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen und gestalterischen Entwicklung


 

4. Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Weiterhin wird nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

5. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 85 umfasst ein Innenquartier im Stadtteil Damgarten, welches von den Bebauungen an der „Barther Straße“, „Kirchstraße“, „Wasserstraße“ und „Hinterstraße“ umgrenzt wird. Planungsziel ist die geordnete städtebauliche Entwicklung einer Innenquartiersbebauung mit behutsamer Verdichtung der Bebauung.

 

Der Gebäudebestand einschließlich der ehem. Mühle in der Wasserstraße wird abgebrochen. Bei einer Neubebauung wird der Blockrand an der Wasserstraße (Nr. 25) baulich abgerundet bzw. geschlossen. Es sollen im Innenbereich Bebauungsmöglichkeiten für sich städtebaulich einfügende Mehrfamilien- oder Reihenhäuser geschaffen werden, welche insbesondere für altersgerechtes Wohnen genutzt werden können.

 

Zufahrtsmöglichkeiten für die Anlieger des Gebietes werden über die „Wasserstraße und die „Kirchstraße geschaffen. Die Verkehrsflächen im Innenquartier selbst werden nur als Wohnwege ausgebildet.

 

Die überplanten Flächen befinden sich weitestgehend im Eigentum der Stadt und der Gebäudewirtschaft Ribnitz-Damgarten GmbH, was die zügige Umsetzung des Bebauungsplanes gewährleistet.

 

 

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Anlagen

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