Beschlussvorlage - RDG/BV/FA-24/789

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Beschlussvorlage Nr. RDG/BV/FA-24/789

Ausübung des Wahlrechtes zur Erstellung von jährlichen Beteiligungsberichten als Alternative zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 61 KV M-V

 

Die Stadtvertretung beschließt in Ausübung ihres Wahlrechtes die Erstellung von jährlichen Beteiligungsberichten als Alternative zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nach
§ 61 KV M-V.

 

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Sachverhalt

 

 

Durch das Doppik-Erleichterungsgesetz erfolgte auch die Änderung der KV M-V. So wurden im § 176 Übergangsvorschriften in Bezug auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses getroffen. Der erste Gesamtabschluss ist demnach spätestens für das Haushaltsjahr 2024 zu erstellen.

 

Den Städten, Gemeinden und Ämtern wird ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie einen Gesamtabschluss oder einen Beteiligungsbericht entsprechend § 73 Abs. 3 KV erstellen.

 

Eine verbindliche Entscheidung zur Ausübung des Wahlrechtes ist zu treffen. Hierzu ist durch die Gemeindevertretung ein Beschluss zu fassen.

 

  1.                In einen Gesamtabschluss fließen der Jahresabschluss der Gemeinde und
  1. der Eigenbetriebe oder Sondervermögen (z. B. Stiftungen)
  2. der eigenen Unternehmen in Privatrechtsform,
  3. der Unternehmen oder Einrichtungen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinden beteiligt ist und auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt,
  4. der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen),
  5. der Kommunalunternehmen, zu deren Stammkapital die Gemeinde mit mehr als
    50 % beigetragen hat,
  6. der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem Einfluss ist.

 

Beherrschenden Einfluss übt die Gemeinde über ihre Eigenbetriebe, ihre sonstigen Vermögen mit Sonderrechnung und ihre Kommunalunternehmen aus, wenn ihr die Mehrheit der Stimmrechte zusteht.

Einen maßgeblichen Einfluss übt die Gemeinde über ihre Tochterorganisationen und die Kommunalunternehmen aus, bei der ihr mehr als 20 % Stimmrechte zustehen.

 

  1.                Erstellung eines Beteiligungsberichtes nach § 73 Abs. 3 und 4

 

Abs. 3: Die Gemeinde hat zum Ende des Haushaltsjahres einen Bericht über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen zu erstellen und diesen Bericht bis zum 30. September des Folgejahres der Gemeindevertretung und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere Angaben des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft zu enthalten. Die Gemeinde weist in einer öffentlichen Bekanntmachung darauf hin, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.

 

Abs. 4: Gemeinden, die einen Gesamtabschluss erstellen, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Berichtes nach Absatz 3 befreit.

 

Die Verwaltung schlägt die Erstellung eines Beteiligungsberichtes vor. Da die Stadt Ribnitz-Damgarten bisher von der Aufstellungspflicht eines Gesamtabschlusses befreit war, empfiehlt es sich, weiterhin so zu verfahren. Der Verwaltungsaufwand für einen Gesamtabschluss ist zum einen für die Verwaltung als auch die Rechnungsprüfung mit einem erheblich höheren Aufwand verbunden. 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

Nein:

X 

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

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Anlagen

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