Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-24/773
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss über die I. Änderung und I. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 95 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „SO Großflächiger Einzelhandel und Wohnen“, Damgartener Chaussee, im Verfahren nach § 13 a BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Guido Keil
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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30.01.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
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Vorberatung
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28.02.2024
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Beschlussvorschlag
Beschluss Nr. RDG/BV/BA-24/773
Aufstellungsbeschluss über die I. Änderung und I. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 95 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „SO Großflächiger Einzelhandel und Wohnen“, Damgartener Chaussee, im Verfahren nach § 13 a BauGB
Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:
- Der mit Ablauf des 6. März 2023 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 95 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „SO Großflächiger Einzelhandel und Wohnen“, Damgartener Chaussee, im Verfahren nach § 13 a BauGB, begrenzt:
- im Norden durch die Damgartener Chaussee und das Gewerbegrundstück „Damgartener Chaussee 61 b“ (Tankstelle)
- im Osten durch das Gewerbegrundstück „Damgartener Chaussee 63“ (Reifengeschäft/Autohandel und -werkstatt) und Grünflächen
- im Westen durch das Gewerbegrundstück Damgartener Chaussee 61 b (Tankstelle), die Wohngrundstücke „Theodor-Fontane-Straße 25 – 33“ (nur ungerade) sowie die Wohnbebauung „Theodor-Körner-Straße 5 und 6“
- im Süden durch Bahnanlagen und die Wohngrundstücke „Theodor-Körner-Straße 6, 7 und 8“
wird gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB geändert und um nachfolgenden Teilbereich, begrenzt:
- im Norden und Osten durch Gewerbeflächen der Fa. „Reifen Helm“
- im Süden durch Bahnanlagen
- im Westen durch den Geltungsbereich des in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 95 „SO Großflächiger Einzelhandel und Wohnen“
ergänzt. Die Ergänzung umfasst die Flurstücke 27/11 tlw. und 34 tlw. der Flur 12 der Gemarkung Ribnitz.
Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt.
- Ziele der Änderung und Ergänzung
- Änderung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen
- Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.
- Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im Rahmen einer dreiwöchigen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchgeführt. Gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB sind parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich die Planung berühren kann, zu beteiligen.
5. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Sachverhalt
Der Bebauungsplan Nr. 95 ist am 06.03.2023 in Kraft getreten. Er schafft u. a. die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau des NORMA sowie ein Wohngebiet mit ca. 25 Einzelhäusern (Bungalow-Typ).
Es besteht für das Gebiet eine relativ hohe Immissionsvorbelastung, insbesondere ausgehend von der angrenzenden Bahnanlage. Demzufolge wurde im südlichen Teil des
B-Planes Nr. 95 ein Schallschutzwall festgesetzt. Er stellt die Fortführung des westlich angrenzenden Walles dar, wobei der neue Wall aufgrund des definierten Bezugspunktes und des abfallenden Geländes eine Höhe von ca. 5 m erreicht. Darüber hinaus soll an der östlichen Plangebietsgrenze eine Schallschutzwand errichtet werden.
Im Rahmen der Erschließungsplanung hat sich gezeigt, dass die Umsetzung der festgesetzten Schallschutzanlagen relativ hohe Kosten verursachen würde. Alternativen wurden geprüft, wobei der östlich angrenzende Grundstückseigentümer seine Bereitschaft erklärt, Flächen zur Verlängerung des Walls zur Verfügung zu stellen, so dass die Lärmschutzwand entfallen könnte. Auch würde bei Konkretisierung der immissions-schutzrechtlichen Festsetzungen eine reale Wallhöhe von 3,50 m ausreichen, was auch den Festsetzungen zum westlich angrenzenden Bestandswall entspricht.
Die v. g. Änderungspunkte bedingen eine Änderung und Ergänzung des bestehenden
B-Planes Nr. 95.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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882,7 kB
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