30.01.2024 - 9 Aufstellungsbeschluss über die I. Änderung und ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Gremium:
- Bau- und Wirtschaftsausschuss
- Datum:
- Di., 30.01.2024
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Guido Keil
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Beschluss Nr. RDG/BV/BA-24/773
Aufstellungsbeschluss über die I. Änderung und I. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 95 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „SO Großflächiger Einzelhandel und Wohnen“, Damgartener Chaussee, im Verfahren nach § 13 a BauGB
Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:
- Der mit Ablauf des 6. März 2023 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 95 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „SO Großflächiger Einzelhandel und Wohnen“, Damgartener Chaussee, im Verfahren nach § 13 a BauGB, begrenzt:
- im Norden durch die Damgartener Chaussee und das Gewerbegrundstück „Damgartener Chaussee 61 b“ (Tankstelle)
- im Osten durch das Gewerbegrundstück „Damgartener Chaussee 63“ (Reifengeschäft/Autohandel und -werkstatt) und Grünflächen
- im Westen durch das Gewerbegrundstück Damgartener Chaussee 61 b (Tankstelle), die Wohngrundstücke „Theodor-Fontane-Straße 25 – 33“ (nur ungerade) sowie die Wohnbebauung „Theodor-Körner-Straße 5 und 6“
- im Süden durch Bahnanlagen und die Wohngrundstücke „Theodor-Körner-Straße 6, 7 und 8“
wird gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB geändert und um nachfolgenden Teilbereich, begrenzt:
- im Norden und Osten durch Gewerbeflächen der Fa. „Reifen Helm“
- im Süden durch Bahnanlagen
- im Westen durch den Geltungsbereich des in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 95 „SO Großflächiger Einzelhandel und Wohnen“
ergänzt. Die Ergänzung umfasst die Flurstücke 27/11 tlw. und 34 tlw. der Flur 12 der Gemarkung Ribnitz.
Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt.
- Ziele der Änderung und Ergänzung
- Änderung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen
- Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.
- Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im Rahmen einer dreiwöchigen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchgeführt. Gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB sind parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich die Planung berühren kann, zu beteiligen.
5. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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882,7 kB
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