Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-24/769
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 114 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Sondergebiet Windenergie“, Am Freudenberger Holz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Guido Keil
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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30.01.2024
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Erledigt
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Landwirtschafts- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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01.02.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
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Entscheidung
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28.02.2024
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Beschlussvorschlag
Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-24/769
Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 114 der Stadt Ribnitz-Damgarten „Sondergebiet Windenergie“, Am Freudenberger Holz
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten vom 28. Februar 2024 folgende Veränderungssperre als Satzung erlassen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 114 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Sondergebiet Windenergie“, Am Freudenberger Holz, wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das gesamte Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 114 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Sondergebiet Windenergie“, Am Freudenberger Holz, und beinhaltet die Flurstücke 19 tlw., 20 tlw., 21 tlw., 22 tlw., 23 tlw., 24 tlw., 25 tlw., 26 tlw., 45 tlw., 46 tlw., 47 tlw., 48 tlw., 49 tlw., 50 tlw., 51 tlw. 52 tlw., 91 tlw., 92 tlw., 93 tlw., 94 tlw., 95 tlw., 96 tlw., 97 tlw., 98 tlw., 99 tlw., 100 tlw., 101 tlw., 102 tlw., 103 tlw., 104 tlw., 105 tlw., 106 tlw. 107 tlw., 108, 109 tlw., 110 tlw., 111 tlw., 112 tlw., 113 tlw., 114 tlw., 115 tlw., 116 tlw., 117 tlw., 118 tlw., 119 tlw., 102 tlw., 121 tlw., 129 tlw., 130 tlw., 131 tlw. und 132 tlw. der Flur 13 Gemarkung Ribnitz.
Das Plangebiet wird begrenzt:
- im Süden durch die Waldfläche „Freudenberger Holz“ und landwirtschaftlich genutzte Flächen
- im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (westlich der Straße „Strübingsberg)
- im Norden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (südlich der Kleingartenanlage „Am Wiesengrund“ und der Bundesstraße B 105)
- im Westen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (östlich der Bundesstraße B 105)
Die Lage des Plangebietes ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Ribnitz-Damgarten.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
Sachverhalt
Um den von der Bundesregierung im EEG 2023 anvisierten Zubau der Windenergie an Land zu erreichen, wird eine ausreichend große und nutzbare ausgewiesene Fläche zur Errichtung von Windenergieanlagen benötigt. Der Gesetzgeber hat im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) entsprechende verbindliche Flächenziele für die Bundesländer definiert. Bis 2027 sollen insgesamt 1,4 % der Bundesfläche für die Windenergie an Land ausgewiesen werden, bis 2032 ein Anteil von 2.0 %. Für Mecklenburg-Vorpommern sieht das WindBG hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes das Zwischenziel von 1,4 % an der Landesfläche für 31.12.2027 und 2,1 Prozent für 31.12.2032 vor.
Auf Grundlage dieser bundesgesetzlichen Vorgaben hat das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V eine Verwaltungsvorschrift zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land erlassen. Die in diesem Erlass zur Festlegung von Windenergiegebieten enthaltenen abschließend aufgeführten Ausschlusskriterien sind durch die jeweiligen Regionalen Planungsverbände anzuwenden.
Die Regionalen Planungsverbände sind nunmehr in der Pflicht, bis zu den benannten Terminen entsprechende Windenergiegebiete in den Regionalen Raumentwicklungsplänen auszuweisen. Sollte dieses nicht gelingen, kommt die seit 2023 geltende Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB voll zum Tragen.
Bislang konnte die Regionalplanung die Ansiedlung von Windenergieanlagen über die sogenannte Konzentrationsflächenplanung räumlich steuern. Hierdurch wurde die Errichtung von Windenergieanlagen auf die Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in der Region begrenzt und außerhalb der Eignungsgebiete ausgeschlossen. Diese Ausschlusswirkung, die regelmäßig als Hindernis im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen galt, würde dann bei Nichteinhalten der Flächenvorgaben ab dem 31.12.2027 bzw. 31.12.2032 entfallen. Dann könnten im gesamten Planungsraum Windenergieanlagen beantragt werden.
Die Stadt Ribnitz-Damgarten hat derzeit lt. Regionalem Raumentwicklungsprogramm Vorpommern keine Eignungsflächen für Windenergie in ihrem Hoheitsgebiet. Die vorhandenen Anlagen bei Borg und Freudenberg genießen Bestandsschutz, können aber im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten voraussichtlich repowert werden, d. h. durch neue, oft größere und leistungsfähigere Anlagen ersetzt werden.
Dagegen ist absehbar, dass mit der geplanten Mehrausweisung von Eignungsflächen seitens der Regionalplanung auch im Hoheitsgebiet der Stadt entsprechende Flächen vorgeschlagen werden. In den Focus rückt dabei ein größerer Bereich nördlich des Freudenberger Holzes. Diese Fläche ist aufgrund der Nähe zum Gewerbegebiet Süd infrastrukturell günstig gelegen. Das Gewerbegebiet ist für Maßnahmen bzw. Anlagen geeignet, um die Energieversorgung der Stadt - auch im Sinne des Beschlusses der Stadtvertretung vom 22.02.2023 zur „Energieversorgung in Ribnitz-Damgarten“ - zukunfts-sicher neu zu ordnen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 114 sichert die geordnete städtebauliche Entwicklung dieser künftigen potentiellen Windenergiefläche. Die Veränderungssperre ist erforderlich, damit nicht bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Tatsachen geschaffen werden, welche den Zielen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen bzw. deren Umsetzung erschweren würden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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