01.02.2024 - 8 Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre f...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Landwirtschafts- und Umweltausschuss
- Datum:
- Do., 01.02.2024
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 17:32
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Guido Keil
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-24/769
Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 114 der Stadt Ribnitz-Damgarten „Sondergebiet Windenergie“, Am Freudenberger Holz
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten vom 28. Februar 2024 folgende Veränderungssperre als Satzung erlassen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 114 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Sondergebiet Windenergie“, Am Freudenberger Holz, wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das gesamte Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 114 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Sondergebiet Windenergie“, Am Freudenberger Holz, und beinhaltet die Flurstücke 19 tlw., 20 tlw., 21 tlw., 22 tlw., 23 tlw., 24 tlw., 25 tlw., 26 tlw., 45 tlw., 46 tlw., 47 tlw., 48 tlw., 49 tlw., 50 tlw., 51 tlw. 52 tlw., 91 tlw., 92 tlw., 93 tlw., 94 tlw., 95 tlw., 96 tlw., 97 tlw., 98 tlw., 99 tlw., 100 tlw., 101 tlw., 102 tlw., 103 tlw., 104 tlw., 105 tlw., 106 tlw. 107 tlw., 108, 109 tlw., 110 tlw., 111 tlw., 112 tlw., 113 tlw., 114 tlw., 115 tlw., 116 tlw., 117 tlw., 118 tlw., 119 tlw., 102 tlw., 121 tlw., 129 tlw., 130 tlw., 131 tlw. und 132 tlw. der Flur 13 Gemarkung Ribnitz.
Das Plangebiet wird begrenzt:
- im Süden durch die Waldfläche „Freudenberger Holz“ und landwirtschaftlich genutzte Flächen
- im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (westlich der Straße „Strübingsberg)
- im Norden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (südlich der Kleingartenanlage „Am Wiesengrund“ und der Bundesstraße B 105)
- im Westen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (östlich der Bundesstraße B 105)
Die Lage des Plangebietes ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Ribnitz-Damgarten.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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