Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-23/755

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-23/755

 

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 112 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Photovoltaikanlage an der Bahnstrecke Rostock-Stralsund“, OT Borg

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Die Entwurfsunterlagen der Bebauungsplan Nr. 112 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Photovoltaikanlage an der Bahnstrecke Rostock-Stralsund“, OT Borg werden in der vorliegenden Fassung mit Stand vom 27. Oktober 2023 gebilligt und als Entwurf beschlossen.

 

  1. Der Planentwurf und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

  1. Den Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, gleichfalls sind sie von der parallel durchzuführenden Auslegung der Entwurfsunterlagen zu benachrichtigen.

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Sachverhalt

 

Die Fa. Energiepark Linstow GmbH hat über die Fa. WEMAG Projektentwicklung GmbH einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage im Bereich des 200 m Korridors gem. EEG entlang der Bahntrasse in Höhe Borg gestellt. Geplant ist die Errichtung und der Betrieb der Anlage für eine Dauer von mind. 25 Jahren. Pächter und Flächeneigentümer tragen die Entwicklungsabsicht grundsätzlich mit. Die Stadtvertretung fasste in der Sitzung am 15. Juni 2022 den entsprechenden Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 112.

Mit den Vorentwurfsunterlagen wurde das frühzeitige Beteiligungsverfahren durchgeführt. Dabei hat das Amt für Raumordnung und Landesplanung deutlich gemacht, dass der B-Plan Nr. 112 nur in Bezug auf die Bereiche innerhalb eines 110 m Streifens an der Bundesstraße B 105 und an der Bahnstrecke Rostock-Stralsund mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Die Flächen außerhalb des 110 m Streifens stehen den Zielen der Raumordnung entgegen; hierfür bedarf es eines s.g. Antrages auf Zielabweichung. Aufgrund dessen wurde vom Antragsteller der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit verkleinert, dass kein Zielabweichungsverfahren mehr notwendig ist.

Im Rahmen der Auslegung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden zwei Stellungnahmen abgegeben, die im Wesentlichen Beachtung.

 

Bisherige Beschlussfassung:

Aufstellungsbeschluss: 15. Juni 2022

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

Nein:

 X

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

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Anlagen

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