Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-22/577

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-22/577

 

Beschluss über die Anordnung der Umlegung für den Geltungsbereich der I. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 101 der Stadt Ribnitz-Damgarten, "Wohnbebauung östlich der Feldstraße", im Verfahren nach § 13 b BauGB

 

Die Stadtvertretung der Stadt Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Für den Geltungsbereich der im Verfahren befindlichen I. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 101 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung östlich der Feldstraße“, wird gemäß § 46 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Umlegung angeordnet.

 

  1. Die in der Anlage beigefügte Karte mit der Umgrenzung der von der Umlegungsanordnung erfassten Flächen ist Bestandteil der Umlegungsanordnung.

 

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt/Begründung:

Die Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 101 schließt östlich an den Bebauungsplan an. Die Ergänzungsfläche ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt als Wohnbaufläche ausgewiesen.

Ziel ist die Entwicklung von 25 bis 30 Bauparzellen. Die Erschließung erfolgt über die geplante Erschließung des B-Planes Nr. 101. Die Einschränkung des Geltungsbereiches der Ergänzung in der Tiefe gegenüber dem B-Plan Nr. 101 resultiert aus der Festsetzung des FFH Gebietes „Recknitz- und Trebeltal mit Zuflüssen“

Die Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt sowie in Privateigentum. Die Verhandlungen zur Klärung der Eigentumsverhältnisse sind noch nicht abgeschlossen.

 

 

Im Allgemeinen setzt eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung und Erschließung nicht selten eine Änderung des Zuschnitts der betroffenen Grundstücke voraus. Es ist erkennbar, dass die derzeitige Eigentumsstruktur einschließlich der Lage der Flurstücke, der beabsichtigten Nutzung im Bereich der aufzustellenden I. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 101 entgegensteht.

Durch die Umlegung werden der Zuschnitt bzw. die Grenzen und die Rechtsverhältnisse an den Grundstücken so umgestaltet, dass die Flächen den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend zweckmäßig genutzt werden können.

 

Um frühzeitig eine Abwägung zwischen den planerischen und bodenordnerischen Belangen zu gewährleisten ist die Anordnung der Umlegung zum jetzigen Zeitpunkt auf der Grundlage des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes erforderlich.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

X

Nein:

 X

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

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Anlagen

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