23.06.2016 - 6 Aufstellungsbeschluss über den einfachen Bebauu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Hänsen fragte, ob es sich hierbei tatsächlich um ein Wochenendhausgebiet handelt. Herr Werth erläuterte, dass Dauerwohnen in diesem Gebiet laut Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht möglich ist. Hier ist die Gesetzeslage eindeutig. So kann lediglich Dauerwohnen oder Wochenendwohnen stattfinden.

Herr Voss forderte die Überprüfung der Zuwegung. Hier ist u.a. die Zugänglichkeit für die Feuerwehr zu berücksichtigen. Herr Werth informierte, dass dazu eine Überprüfung im Planverfahren erfolgt und keine Neubebauung geplant ist. Es ginge darum, eine Rechtsgrundlage für die aktuelle Bebauung zu schaffen. Laut Landkreis Vorpommern-Rügen befindet sich das Gebiet im Außenbereich. Eine Ersatzbebauung ist daher beispielsweise nur mit einem gültigen Bebauungsplan möglich. Die Beteiligung der relevanten Träger erfolgt über das Bebauungsplanverfahren.

 

 

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Beschluss

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-16/277

 

Aufstellungsbeschluss über den einfachen Bebauungsplan Nr. 90 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wochenendhausgebiet Pütnitz“

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Für das Flurstück 146/6 tlw. der Flur 2 Gemarkung Pütnitz wird ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt.

 

  1. Das Plangebiet wird begrenzt:
  • im Norden durch die „Pütnitzer Straße“
  • im Westen durch das Wohngrundstück „Pütnitzer Straße 7“ sowie Grünflächen
  • im Süden durch den Boddenwanderweg
  • im Osten durch Unland (Schilfflächen) in Übergang zum „Templer Bach“

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 90 umfasst einen Teilbereich des rechtswirksamen Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26, „Festplatz Wochenendhausgebiet Pütnitz“ (Flurstück 146/6 tlw. der Flur 2 Gemarkung Pütnitz).

 

  1. Es werden folgende Planziele angestrebt:
  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wochenendhäusern und einer Halle zur Unterstellung von Booten
  • Bebauung unter Berücksichtigung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und gestalterischen Entwicklung

 

  1. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist wie folgt durchzuführen:

 

  • 14-tägige öffentliche Auslegung der Vorentwurfsunterlagen

 

Gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB sind parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

 

 

  1. Investor für den Bebauungsplan ist der

 

Verein der Wochenendgärtner Recknitz e. V.

Pütnitzer Straße 2 a

18311 Ribnitz-Damgarten

 

  1. Zwischen dem Investor und der Stadt Ribnitz-Damgarten ist vor Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB abzuschließen. Die Kosten des Planverfahrens trägt der Investor.

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der Mitglieder:

9

 

 

 

 

 

 

davon anwesend:

8

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen:

1

 

 

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Anlagen zur Vorlage