14.04.2016 - 10 Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre f...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss

 

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-16/234

 

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) wird folgende Veränderungssperre als Satzung erlassen:

 

§ 1

Zu sichernde Planung

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten hat am 27. April 2016 beschlossen, den mit Ablauf des
2. Mai 2006 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 32 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung Heideweg“, OT Langendamm, begrenzt

 

  • im Norden durch die nördliche Straßenkante des Heideweges und Weideland
  • im Süden durch vorhandene Bebauung, Weideland und ungenutzte Flächen
  • im Westen durch vorhandene Bebauung und ungenutzte Flächen
  • im Osten durch die östliche Straßenkante des Heideweges und Weideland

 

in nachfolgendem Teilbereich, begrenzt

 

  •    im Norden durch das Grundstück „Heideweg 28“ und Grünflächen
  •    im Westen durch Grünflächen
  •    im Osten durch das Grundstück „Heideweg 21“
  •    im Süden durch das Grundstück „Heideweg 4“ und Grünflächen

 

gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB zu ändern. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 161, 179/3, 179/4, 179/5, 183/1, 183/2, 183/3 tlw., 184/3 tlw., 184/1, 184/2, 185/1, 185/2, 185/3 tlw., 186 tlw., 187/1, 187/2, 187/3, 187/4, 187/5, 187/6, 187/7, 187/9, 188/17 tlw., 188/18, 188/19, 188/20, 188/21, 188/22, 188/23, 188/24, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 201/5 tlw., 204/1, 204/2, und 204/3 der Flur 1 Gemarkung Langendamm.

 

Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das gesamte Plangebiet der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32.

 

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

  1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
  • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
    werden
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
    Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
  1. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Ribnitz-Damgarten.
  2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

  1. Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Mitglieder:

9

 

 

 

 

 

 

davon anwesend:

8

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen:

1

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://ribnitz-damgarten.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=277&TOLFDNR=2803&selfaction=print