30.01.2024 - 9 Aufstellungsbeschluss über die I. Änderung und ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Widuckel erläuterte die Beschlussvorlage: Herr Körner ergänzte die Notwendigkeit der Planänderung.

 

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Beschluss

 

Beschluss Nr. RDG/BV/BA-24/773

Aufstellungsbeschluss über die I. Änderung und I. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 95 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „SO Großflächiger Einzelhandel und Wohnen“, Damgartener Chaussee, im Verfahren nach § 13 a BauGB

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Der mit Ablauf des 6. März 2023 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 95 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „SO Großflächiger Einzelhandel und Wohnen“, Damgartener Chaussee, im Verfahren nach § 13 a BauGB, begrenzt:

 

  • im Norden durch die Damgartener Chaussee und das Gewerbegrundstück „Damgartener Chaussee 61 b“ (Tankstelle)
  • im Osten durch das Gewerbegrundstück „Damgartener Chaussee 63“ (Reifengeschäft/Autohandel und -werkstatt) und Grünflächen
  • im Westen durch das Gewerbegrundstück Damgartener Chaussee 61 b (Tankstelle), die Wohngrundstücke „Theodor-Fontane-Straße 25 – 33“ (nur ungerade) sowie die Wohnbebauung „Theodor-Körner-Straße 5 und 6“
  • im Süden durch Bahnanlagen und die Wohngrundstücke „Theodor-Körner-Straße 6, 7 und 8“

 

wird gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB geändert und um nachfolgenden Teilbereich, begrenzt:

  •  
  • im Norden und Osten durch Gewerbeflächen der Fa. „Reifen Helm“
  • im Süden durch Bahnanlagen
  • im Westen durch den Geltungsbereich des in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 95 „SO Großflächiger Einzelhandel und Wohnen“
  •  

ergänzt. Die Ergänzung umfasst die Flurstücke 27/11 tlw. und 34 tlw. der Flur 12 der Gemarkung Ribnitz.

 

Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt.

 

  1. Ziele der Änderung und Ergänzung
  • Änderung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen

 

  1. Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

  1. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im Rahmen einer dreiwöchigen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchgeführt. Gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB sind parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich die Planung berühren kann, zu beteiligen.

 

5. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder

9

 

 

 

 

 

 

davon anwesend

7

Ja- Stimmen

7

Nein- Stimmen

0

Enthaltungen

0

 

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Anlagen zur Vorlage