31.05.2022 - 12 Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

In Ergänzung der Vorstellung der Beschlussvorlage durch Herrn Widuckel, machte Herr Körner weitere Ausführungen. Die überplante Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt. Partner bei der Entwicklung des Gebietes sind die Stadtwerke sowie ggf. weitere Dritte. Auf Nachfrage wies Herr Körner darauf hin, dass es noch keine Detailplanungen gibt.

Herr Schacht begrüßte die Planungen und regte an, Bürgern ein Mitinvestment zu ermöglichen.

Herr Burmeister gab zu bedenken, dass es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Besser sei eine Nutzung von Dachflächen.

Herr Körner legte dar, dass die Qualität der betr. Böden nicht sehr hoch sei. Auch gibt es aufgrund der Nässe bereits seit längerem Ertragseinbußen.

Bedenken aufgrund der Flächengröße hatte auch Herr Voß.

Unabhängig von der nun für Borg geplanten Solarplanung forderte Herr Körner alle Entscheidungsträger auf, mögliche Eignungsflächen zu suchen

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-22/520

 

Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 111 der Stadt Ribnitz-Damgarten „Photovoltaikanlage südlich des Weidenweges“, OT Borg

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

Für die Flurstücke 31/36, 33/5, 34/2, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45/2, 46/4 tlw., 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54 und 137/2 der Flur m1 Gemarkung Borg wird ein Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

 

Das Plangebiet wird begrenzt:

  • im Norden und Osten durch den „Weidenweg“
  • im Westen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und Wirtschaftsanlagen der Fa. Gut Klockenhagen
  • im Süden durch Gehölzflächen, landwirtschaftlich genutzte Flächen und die Bundesstraße B 105

 

Es werden folgende Planziele angestrebt:

  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage
  • Beachtung der naturräumlichen Ausstattung
  • Sicherstellung der Erschließung

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist in Form einer dreiwöchigen Auslegung der Planunterlagen durchzuführen.

Gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB sind parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

 

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der Mitglieder

9

 

 

 

 

 

 

davon anwesend

8

Ja- Stimmen

7

Nein- Stimmen

0

Enthaltungen

1

 

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Anlagen zur Vorlage