Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-18/603

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-18/603

 

Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 96 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung Weißer Weg, OT Borg, im Verfahren nach § 13 b BauGB

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

1. Für die Flurstücke 3, 10/2, 10/3, 10/4, 10/5, 10/6, 10/7, 10/ 8 und 15/2 tlw. der Flur 1 der Gemarkung Borg wird ein Bebauungsplan im Verfahren nach den Regelungen des § 13 b BauGB - Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren - aufgestellt.

 

2. Das Plangebiet wird begrenzt:

  • im Westen durch die Straße „Weißer Weg“ und das Wohngrundstück „Weißer Weg 9“
  • im Süden und Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen
  • im Norden durch Grünflächen

 

3. Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung 4 Wohnhäusern
  • Sicherstellung der Erschließung mit Anbindung an die Straße „Weißer Weg“
  • Bebauung unter Berücksichtigung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und gestalterischen Entwicklung

 

  1. Gemäß § 13 b i. V. m. § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13
    Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

  1. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist wie folgt durchzuführen:

 

  • dreiwöchige öffentliche Auslegung der Vorentwurfsunterlagen

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt/Begründung:

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 96 umfasst u. a. den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VE-Plan) Nr. 12, „ländliche Wohnsiedlung Borg“, der bereits 1994 rechtskräftig wurde. Planungsziel war die Errichtung von 3 Doppelhäusern sowie die vollständige Herstellung der Erschließungsanlagen. Im Durchführungsvertrag zum VE-Plan hatte sich Investor verpflichtet, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist zu errichten, wobei diese bereits seit mehreren Jahren abgelaufen ist. Das Vorhaben ist bis heute nicht realisiert.

 

Nunmehr liegt der Stadt ein Änderungsantrag zu dem VE-Plan vor. Konkret sollen 2 Einzelhäuser statt der bislang 3 Doppelhäuser errichtet werden. Weiterhin besteht aus städtebaulicher Sicht die Überlegung, zur Abrundung des Gebietes die nördlich angrenzende und mit 2 Bungalows bebaute Fläche einzubeziehen, die ebenso wie das VE-Plangebiet Nr. 12 im wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Hier könnten künftig auch 2 Einzelhäuser errichtet werden.

 

Die Kosten des Planverfahrens tragen die betroffenen Flächeneigentümer.

 

Das Bebauungsplanverfahren Nr. 96 erfolgt in Anwendung des § 13 b BauGB. Hiernach gilt der § 13 a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 2 von weniger als 10.000 , durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

 

Die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12 der Stadt Ribnitz-Damgarten, Ländliche Wohnsiedlung Borg, erfolgt in einem parallelen Verfahren.

 

 

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Anlagen

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