Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-17/438/01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-17/438/01

 

Beschluss über die Änderung des Aufstellungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 91 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohn- und Mischgebiet Damgartener Chaussee II“, im Verfahren nach
§ 13 a BauGB einschließlich der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens im Verfahren nach
§ 13 b BauGB

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

Der Aufstellungsbeschluss Nr. RDG/BV/BA-17/438 über den Bebauungsplan Nr. 91 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohn- und Mischgebiet Damgartener Chaussee II“, im Verfahren nach § 13 a vom
19. Juli 2017 wird wie folgt neu formuliert:

 

  1. Für die Flurstücke 27/11, 28 tlw., 29 tlw., 30 tlw., 31 tlw., 32 tlw. und 33 tlw. der Flur 12 Gemarkung Ribnitz wird ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach den Regelungen des § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren gem. § 13 a BauGB) aufgestellt. Die Verfahrensbezeichnung lautet „Bebauungsplan Nr. 91 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohngebiet Damgartener Chaussee II“, im Verfahren nach § 13 b BauGB“.

 

2. Das Plangebiet wird begrenzt:

  • im Norden durch das Wohnhaus „Damgartener Chaussee 62, Kleingärten und Grünflächen
  • im Osten durch das Gewerbegrundstück „Damgartener Chaussee 63“ (Reifengeschäft/Auto-handel und -werkstatt)
  • im Süden durch Bahnanlagen
  • im Westen durch das Gewerbe- und Einzelhandelsgrundstück Damgartener Chaussee 61 c (Lebensmitteldiscounter) sowie die Wohnbebauung „Theodor-Körner-Straße 5 und 6“

 

3. Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

  • Entwicklung eines Wohngebietes
  • Sicherstellung der Erschließung einschl. verkehrlicher Anbindung an die Damgartener Chaussee
  • Bebauung unter Berücksichtigung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und gestalterischen Entwicklung

 

4. Das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 91 der Stadt Ribnitz-Damgarten wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren gem. § 13 a BauGB) durchgeführt. Gemäß § 13 b BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammen-fassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

5. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist wie folgt durchzuführen:

  • dreiwöchige öffentliche Auslegung der Vorentwurfsunterlagen

 

6. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt/Begründung

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 91 umfasst im Wesentlichen das Grundstück „Damgartener Chaussee 62, welches derzeit mit einem ehemaligen Bauernhaus bebaut und von einzelnen Kleingärtnern genutzt wird. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als gemischte Baufläche ausgewiesen. Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 19. Juli 2017 den entsprechenden Bebauungsplanaufstellungsbeschluss gefasst. Ziel war die Entwicklung eines Wohn- und Misch-gebietes.

 

Nunmehr wurde seitens des westlichen angrenzenden Lebensmitteldiscounter das Interesse an einem Neubau geäußert, vorzugsweise in erster Reihe an der Damgartener Chaussee im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 91. Diese Zielstellung ist aus städtebaulicher Sicht begrüßenswert, da somit ein Störfaktor aus dem sich weiter entwickelnden Wohngebiet verlagert würde. Auch könnte der Neubau die geplanten Wohnbauflächen vor dem Verkehrslärm der Damgartener Chaussee abschirmen. Die bislang genutzten Einzelhandelsflächen könnten dann ebenso einer Wohnnutzung zugeführt werden.

 

Die v. g. Änderung der Zielstellung bedingt eine Änderung der Inhalte des Aufstellungsbeschlusses in Bezug auf die Planungsziele und der Abgrenzung des Geltungsbereiches. Auch ist eine Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB aufgrund aktueller Rechtsprechungen nicht mehr gegeben, was einen Wechsel in § 13 b BauGB notwendig macht.

 

Die bislang für den Lebensmitteldiscounter genutzten Flächen einschließlich der geplanten Neubauflächen für den Discounter sind in einem separaten Bebauungsplanverfahren zu überplanen (Bebauungsplan Nr. 95), da hier die Anwendung des § 13 a BauGB weiterhin möglich ist.

 

Bisherige Beschlussfassungen:

Aufstellungsbeschluss:   19. Juli 2017

 

 

 

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Anlagen

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