Beschlussvorlage - Se/BV/HA-18/113
Grunddaten
- Betreff:
-
6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Semlow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Haupt- und Personalamt
- Bearbeiter:
- Martina Hilpert
- Beteiligt:
- Finanzverwaltungsamt
- Verantwortlicher:
- Frau Mittermayer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Semlow
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Entscheidung
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02.05.2018
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Beschlussvorschlag
Beschluss-Nr. Se/BV/HA-18/113
6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Semlow
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung Semlow vom 2. Mai 2018 folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Semlow erlassen:
Artikel I
1. § 5 (Ausschüsse der Gemeindevertretung) wird wie folgt neu gefasst:
(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Sitzungen der Ausschüsse zu unterrichten.
2. § 6 (Bürgermeister/Stellvertreter) wird wie folgt neu gefasst:
§ 6
Bürgermeister/Stellvertreter
Neben den Aufgaben, die dem Bürgermeister gesetzlich übertragen sind, entscheidet er ferner gemäß
§ 22 Abs. 4 KV M-V:
1. bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, bis zu einem Wert von 5.000 Euro sowie bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Wert von 250 Euro pro Monat
2. bei überplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Wert von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, je-doch nicht mehr als 1.000 Euro sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Wert von 500 Euro je Ausgabenfall
3. bei Veräußerung oder Belastung von Gemeindegrundstücken bis zu einem Wert von 5.000 Euro
4. bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einem Wert von 25.000 Euro
5. bei Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 100 Euro
6. bei Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500 Euro, diese Grenze gilt auch für den
Abschluss von Architekten- und Ingenieurleistungen
7. bei Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen bis zu einem Wert von 250 Euro
8. über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach BauGB
9. über die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach naturschutzrecht-lichen Vorschriften
10. über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch und dem Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern; soweit vom gemeindlichen Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, ist die Gemeindevertretung zuständig.
11. bei Aufnahme und Umschuldungen von Krediten.
3. § 8 (Öffentliche Bekanntmachungen), Abs. 5, Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
1. Semlow, Hauptstraße - Ecke Landweg
Artikel II
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Semlow,
Eichler
Bürgermeisterin
Sachverhalt
Begründung:
Zu 1.:
Bisher lautete der Absatz 3: „Die Gemeindevertretung ist laufend über die Sitzungen der Ausschüsse und die Entscheidungen des Hauptausschusses zu unterrichten“.
Aufgrund der mit der 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 20. Juni 2014 getroffenen Entscheidung, keinen Hauptausschuss zu bilden, ist eine Anpassung der Formulierung geboten.
Zu 2.:
Die Änderungen beziehen sich auf die Nummern 5 - 7 der aktuellen Fassung der Hauptsatzung.
a) Die bisherigen Nummern 5 und 6
„5. bei Verzicht auf Ansprüchen der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Füh-rung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen bis zu einem Wert von 2.500 Euro
6. bei Stundungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro“
sind zu streichen, da Erlass, Niederschlagung und Stundung entsprechend einer Forderung der Kommunalaufsicht über eine Dienstanweisung des Amtes geregelt sind (siehe Anlage).
b) Im § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung M-V wird in Bezug auf Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen folgende Regelung getroffen:
„Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000 Euro überschritten wird. Entscheidungen von 100 bis höchstens 1.000 Euro kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung nur auf den Hauptausschuss übertragen.“
Gemäß § 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Semlow gibt es in der Gemeinde keinen Hauptausschuss. Die Wertgrenze für die Übertragung o. g. Aufgabe auf den Bürgermeister beträgt 100 Euro. Mit der Änderungssatzung wird eine Korrektur vorgenommen (aktuell 1.000 Euro).
Zu 3.
Die Beschreibung des Standortes der Bekanntmachungstafel ist zu aktualisieren.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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98,8 kB
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