Beschlussvorlage - RDG/BV/VL-15/004/01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/VL-15/004/01

 

Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Aufhebung des Zweckverbandes "Zweckverband maritimer Lückenschluss Warnemünde - Stralsund

 

Die Stadtvertretung beschließt den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Aufhebung des
Zweckverbandes „Zweckverband maritimer Lückenschluss Warnemünde-Stralsund“ (Anlage).

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt/Begründung:

 

Gemäß § 164 Abs. 1 i. V. m. § 152 Abs. 1 KV M-V wird der Zweckverband durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beteiligten, welcher der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht bedarf, aufgehoben.

Die Voraussetzungen zum Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages sind vorliegend gegeben. So sieht § 4 Abs. 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 11. Dezember 2014 zur Errichtung des Zweckverbandes i. V. m. § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung die Aufhebung des Zweckverbandes vor, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn „sich innerhalb von zwei Jahren seit Errichtung des Zweckverbandes die Verbandsmitglieder nicht auf einen Standort für den Außenhafen und Durchstich,… einigen“, sowie für den Fall, dass nicht „innerhalb von fünf Jahren die Realisierbarkeit oder eine Einigung bezüglich der Kostentragung des Vorhabens erreicht wird.“

Seit Gründung des Zweckverbandes im Herbst 2015 haben es die Zweckverbandsmitglieder nicht vermocht, sich auf einen Standort für den Außenhafen und Durchstich zu einigen. Auch eine Einigung über eine avisierte Aufgabenerweiterung kam nicht zustande. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Auflösung des Zweckverbandes vor und die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband aufzulösen.

In der 7. Sitzung der Verbandsversammlung am 14. Dezember 2017 wurde deswegen einstimmig der Beschluss 26/07/2017 gefasst, die satzungsgemäße Tätigkeit gemäß § 3 der Verbandssatzung zum 31. Dezember 2017 einzustellen. Auf der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses des Zweckverbandes am 8. März 2018 sowie der Verbandsversammlung am 14. März 2018 wurde der Jahresabschluss 2017 bestätigt. Der aufgrund dessen festgestellte Bankbestand des Zweckverbandes wird nach Abzug der für die genannten Sitzungen anfallenden Aufwandsentschädigungen gemäß den Vorgaben von § 2 des Aufhebungsvertrages i. V. m. § 11 der Verbandssatzung spiegelbildlich zu der bislang bestehenden Umlagenzahlungsverpflichtung unter den Verbandsmitgliedern verteilt. Dementsprechend erhalten die Verbandsmitglieder einen Ertrag in der, der anhängenden Auszahlungsübersicht zu entnehmenden Höhe.

 

 

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Anlagen

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