Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-15/011/01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-15/011/01

 

Aufhebungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 78 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung Richtenberger Straße 11“ (ehem. VEB riled Lederwaren), im Verfahren nach § 30 Abs. 3 i. V. m.
§ 13 a BauGB

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Folgende Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 78 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung Richtenberger Straße 11“, begrenzt:

 

  • im Norden durch Flächen der Deutschen Bahn AG
  • im Westen durch die Grundstücke „Recknitzsteig 8“ und „Recknitzweg 5“
  • im Süden durch den „Recknitzweg“
  • im Osten durch die „Richtenberger Straße

 

werden aufgehoben:

 

  • Aufstellungsbeschluss Nr. 25/4-(09-14) über den Bebauungsplan Nr. 78 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung Richtenberger Straße 11“ (ehem. VEB riled Lederwaren), im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB vom 24. April 2013

 

  • Beschluss Nr. RDG/BV/BA-15/011 zur Überleitung des Bebauungsplanes Nr. 78 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung Richtenberger Straße 11“, ehem. VEB riled Lederwaren, (§ 13 a BauGB) in ein Verfahren nach § 30 Abs. 3 BauGB (einfacher Bebauungsplan) vom
    4. März 2015

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Sachverhalt

 

 

 

Begründung:

Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen verbliebenen Teilbereich der ehem. Firma VEB riled Lederwaren in der Richtenberger Straße. Das Grundstück ist mit einem größeren, in Restnutzung befindlichen gewerblichen Betriebsgebäude belegt, welches aufgrund seiner Baumasse in dem Umfeld als untypisch und städtebaulich störend wirkt. Der Umgebungsbereich ist, abgesehen von den Anlagen der Deutschen Bahn AG, im Wesentlichen durch eingeschossige Wohnhäuser (Einzelhäuser) in offener Bauweise geprägt.

 

Aus Sicht der Stadt Ribnitz-Damgarten bestand für diese Fläche ein Planungserfordernis zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Der Bebauungsplan sollte diesen Bereich einer Wohn-entwicklung zuführen, unter Ausschluss einer das Wohnen störenden gewerblichen Nutzung.

 

Für das Objekt wurde nunmehr im April 2017 eine Baugenehmigung für einen Teilabbruch und Umbau zum Wohnhaus mit 14 WE sowie Umbau eines Einfamilienhauses erteilt. Das Vorhaben befindet sich derzeit in der Umsetzung.

 

Das Planungserfordernis für einen Bebauungsplan ist somit nicht mehr gegeben. Die bestehenden Beschlüsse können aufgehoben werden.

 

Bisherige Beschlussfassungen:

Aufstellungsbeschluss:   24. April 2013

Veränderungssperre:   24. April 2013

Überleitungsbeschluss:   4. März 2015

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

 

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Anlagen

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