Beschlussvorlage - RDG/BV/FA-17/475

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/FA-17/475

 

Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage zum Jahresabschluss 2014

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapital-cklage zum Jahresabschluss 2014 in Höhe von 1.211.295,08 Euro.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt/Begründung:

 

Gemäß § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V beschließt die Gemeindevertretung über eine Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage.

Die Ergebnisrechnung 2014 weist im Saldo der Erträge und Aufwendungen einen Fehlbetrag von 1.211.295,08 Euro aus.

Nach § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V kann ein Jahresfehlbetrag, soweit dieser durch planmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entstanden ist, durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage gedeckt werden. Die Entnahme beschränkt sich dabei auf die Beträge, die der Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen frühestens ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die Doppik (31.12.2011), zugeführt worden sind (zweckgebundene Kapitalrücklage - zKRL).

Bestand der zKRL am 31.12.2014:      1.311.463,69 Euro

notwendige Entnahme zum Haushaltsausgleich:     1.211.295,08 Euro

Bestand der zKRL am 01.01.2015:         100.168,61 Euro

 

Zu prüfen ist die vorgeschriebene maximale genehmigungsfreie Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage. Diese ergibt sich aus der Differenz der planmäßigen Abschreibungen saldiert um die korrespondierenden Erträge aus der Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen.

 

 

Abschreibungen 2014:       3.397.264,49 Euro

Auflösung Sonderposten 2014:      1.522.989,43 Euro

Saldo:         1.874.275,06 Euro

 

Die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage beträgt 1.211.795,08 Euro und liegt unter dem Saldo der Abschreibungen und der Erträge der Sonderpostenauflösung und ist damit genehmigungsfrei.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt der Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten, die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage 2014 zu beschließen.

 

 

 

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