Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-17/440/01
Grunddaten
- Betreff:
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Entwurfs- und Auslegungsbeschluss über die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 76 der Stadt Ribnitz-Damgarten, "Wohn- und Mischgebiet Sandhufe III", Sanitzer Straße, im Verfahren nach § 13 a BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Guido Keil
- Verantwortlicher:
- Herr Körner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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06.07.2017
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
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Entscheidung
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19.07.2017
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Beschlussvorschlag
Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-17/440/01
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss über die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 76 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohn- und Mischgebiet Sandhufe III", Sanitzer Straße, im Verfahren nach
§ 13 a BauGB
Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:
- Die Entwurfsunterlagen der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 76 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohn- und Mischgebiet Sandhufe III", Sanitzer Straße, im Verfahren nach § 13 a BauGB werden in der vorliegenden Fassung mit Stand vom 6. Juli 2017 gebilligt und als Entwurf beschlossen.
- Der Planentwurf und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
- Den Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, gleichfalls sind sie von der parallel durchzuführenden Auslegung des Satzungsentwurfes zu benachrichtigen.
- Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Begründung:
Der Geltungsbereich der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 76 beinhaltet das Grundstück der ehemaligen Viehaufkaufstelle, welche zwischenzeitlich bereits abgebrochen wurde.
Der Bebauungsplan Nr. 76 weist für die Fläche ein Mischgebiet aus. Städtebauliche Zielstellung war bislang die Ansiedlung von nichtstörendem Gewerbe in Verbindung mit Wohnen. Im Rahmen der Ausschreibung dieses Grundstückes wurde deutlich, dass an diesem Standort kein Interesse für die angebotenen gemischten Nutzungen besteht. Dagegen besteht weiterhin eine große Nachfrage für Grundstücke, die mit Mehrfamilienhäusern bebaubar sind. Dem soll durch die Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet Rechnung getragen werden. Auch hier ist als ausnahmsweise zulässige Nutzung nichtstörendes Gewerbe möglich.
Die Anpassung des Maßes der baulichen Nutzung dient dazu, eine III-Geschossigkeit in der Hanglage zu ermöglichen. Die festgesetzte zulässige Gesamthöhe von 11,0 m in Bezug auf die angrenzende Sanitzer Straße ändert sich hierdurch aber nicht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1.021,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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330,6 kB
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