Informationsvorlage - RDG/IV/FA-17/447

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Information zum Stand der Feststellung des Jahresabschlüsse 2012-2016 für die Stadt Ribnitz-Damgarten

 

Gemäß § 60 Abs. 1 KV M-V „Jahresabschluss“ hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Dazu gehört die vollständige Darstellung:

 

- des Vermögens (Bilanz)

- des Eigenkapitals (Bilanz)

- der Sonderposten (Bilanz)

- der Rückstellungen (Bilanz)

- der Verbindlichkeiten (Bilanz)

- der Rechnungsabgrenzungsposten (Bilanz)

- der Erträge und Aufwendungen (Ergebnisrechnung + Ergebnisvortrag in der Bilanz)

- der Ein- und Auszahlungen (Finanzrechnung + Kassenbestand in der Bilanz)

 

Gemäß Abs. 2 besteht der Jahresabschluss aus:

 

  1.                der Ergebnisrechnung
  2.                der Finanzrechnung
  3.                den Teilrechnungen
  4.                der Bilanz

5. dem Anhang

 

Gemäß Abs. 3 sind dem Jahresabschluss als Anlagen beizufügen:

 

1.  der Rechenschaftsbericht (für 2012 nicht mehr erforderlich – Hinweisschreiben  des Ministeriums für Inneres und Sport vom 30.01.2015 + 12.04.2016)

2. die Anlagenübersicht

3. die Forderungsübersicht

4. die Verbindlichkeitenübersicht

5. eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres

 hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen

 

 

 

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat nach erster Sichtung der Unterlagen zu den Jahresabschlüssen festgestellt, dass Einigkeit darüber besteht, die fehlenden Jahresabschlüsse der Jahre 2012 - 2016 so schnell wie möglich zu beschließen. Die Prüfung der rechtlich vorgeschriebenen Bestandteile und Anlagen ist jedoch so umfangreich, dass die Beschlussfassung erst in der zweiten Jahreshälfte erfolgen kann.

 

Das Ergebnis der örtlichen Prüfung nach Kommunalprüfungsgesetz M-V wird in einem gesonderten Bestätigungsvermerk durch den Ausschuss dokumentiert. Erst danach kann durch die Stadtvertretung ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses gefasst werden. In einem gesonderten Beschluss ist dann über die Entlastung des Bürgermeisters für das jeweilige Haushaltsjahr zu entscheiden. Ist für den Ausgleich des Ergebnishaushaltes eine Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage erforderlich, ist außerdem ein gesonderter Beschluss gemäß § 17 Abs. 2 GemHVO-Doppik zu fassen.

 

 

 

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Anlagen

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