Beschlussvorlage - RDG/BV/HA-16/306
Grunddaten
- Betreff:
-
4. Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Haupt- und Personalamt
- Bearbeiter:
- Martina Hilpert
- Verantwortlicher:
- Frau Mittermayer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
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Entscheidung
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10.05.2017
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Beschlussvorschlag
Beschluss-Nr. RDG/BV/HA-16/306
4. Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern
(KAG M-V) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten vom
10. Mai 2017 folgende Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung erlassen:
Artikel I
§ 9 (Fälligkeit der Gebührenschuld), Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Gebührenschuld wird durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Gebühr ist
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, bei Beträgen bis 10 EUR kann die sofortige Fälligkeit angeordnet werden.
Artikel II
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ribnitz-Damgarten,
Ilchmann
Bürgermeister
Sachverhalt
Begründung:
In einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Greifswald in anderer Sache wurde der richterliche Hinweis gegeben, dass die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt nichtig seine dürfte, da sie eine unwirksame Fälligkeitsregelung aufweist.
Im Schriftsatz des Verwaltungsgerichtes heißt es: „Nach § 9 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung wird die Gebührenschuld durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe fällig. Die sofortige Fälligkeit mit Bekanntgabe ist unverhältnismäßig kurz. Dem Abgabenschuldner muss nach der Festsetzung der Gebühr eine angemessene Frist verbleiben, in der er die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen, sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen und dann unter Berücksichtigung der üblichen Banklaufzeiten die Zahlung vornehmen oder einen Antrag nach § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung stellen kann, bevor die Fälligkeit und die Rechtsfolgen der Säumnis eintreten….Etwas anderes könnte möglicherweise gelten, wenn nach der Verwaltungsgebührensatzung ausschließlich Kleinbeträge erhoben werden. Dies ist jedoch nicht der Fall…“
In der Praxis wird seitens der Stadt auch entsprechend verfahren. Kleinbeträge bis 10 EUR werden in der Regel sofort erhoben, um Vollstreckungsverfahren wegen solch geringfügiger Beträge zu vermeiden, bei Gebühren über 10 EUR wird eine Zahlungsfrist von 14 Tagen bis einem Monat eingeräumt. Der formelle Fehler der Satzung wird mit der Änderungssatzung korrigiert und der Satzungstext der gängigen Praxis angepasst.
