Beschlussvorlage - RDG/BV/FA-16/321

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/FA-16/321

 

Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG

 

Die Stadtvertretung beschließt in Anwendung des § 27 Abs. 22 UStG, dass für sämtliche Umsätze der Stadt Ribnitz-Damgarten, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 erzielt werden, § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll.

 

Die entsprechende Optionserklärung ist dem Finanzamt gegenüber vor dem 31. Dezember 2016 abzugeben.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Ab 1. Januar 2016 ist der § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) neu geregelt. Der Abs. 3 des § 2 UStG (USt-Pflicht von Betrieben gewerblicher Art) wurde gestrichen und der § 2 b wurde eingeführt. Nach § 2 b UStG sind Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmen zu behandeln, es sei denn, es greift die im Gesetz geregelte Ausnahme (Hoheitliche Tätigkeit) nach § 2 b Abs. 1 UStG.

 

Diese Gesetzesänderung bedeutet:

1. Privatrechtliches Tätigwerden ist in Zukunft stets umsatzsteuerbar

2. Die Vermögensverwaltung schließt die Steuerbarkeit nicht mehr aus

3. Die bisherige Umsatzgrenze von 35.000 € ist nicht mehr relevant

 

Die Neuregelung des § 2b UStG ist zwar zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten, jedoch erst auf solche Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgehrt werden.

 

Die Stadt hat aber umsatzsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten:

1. Soll ein Tätigkeitsbereich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer unter-worfen werden, kann diese Wirkung durch Handeln in privatrechtlicher Form herbeigeführt werden (Verträge, Entgelte durch Entgeltordnungen).

2. Möchte man die Umsatzsteuer vermeiden, muss die Stadt zwingend öffentlich-rechtlich handeln (Benutzungssatzungen und Festsetzung von Benutzungsgebühren).

 

Diese Gestaltungsmöglichkeiten sollten eingehend geprüft werden, insbesondere auch hinsichtlich der evtl. positiven finanziellen Auswirkungen für die Stadt. Daher wird die Abgabe einer Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt empfohlen.

 

 

Hinweis:

 

Wortlaut der aufgeführten gesetzlichen Grundlagen:

 

UStG alte Fassung

§ 2 Unternehmer, Unternehmen

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;

2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unter-nehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes

1. (weggefallen)

2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zusndig sind;

3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;

4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;

5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Markt-ordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden.

 

UStG neue Fassung

§ 2 Unternehmer, Unternehmen

(3) (weggefallen)

§ 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn

1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder

2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.

(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn

1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder

2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn

a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,

b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,

c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und

d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.

§ 27 Allgemeine Übergangsvorschriften

(22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem
31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2 b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.

 

 

 

 

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