Beschlussvorlage - Se/BV/OA-16/056

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. Se/BV/OA-16/056

 

Benutzungs- und Benutzungsgebührensatzung

für die Sporthalle der Gemeinde Semlow

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i. V. m. §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Semlow vom ……………… folgende Benutzungs- und Benutzungsgebührensatzung für die Sporthalle der Gemeinde Semlow erlassen:

 

§ 1

Geltungsbereich/Benutzungsumfang

 

Diese Benutzungssatzung regelt die Benutzung der Sporthalle der Gemeinde Semlow mit den dazugehörigen Nebenräumen, wie Umkleideräume, Duschen, Toiletten und Flure. Gleichzeitig regelt sie die Höhe der für die Nutzung zu zahlenden Gebühren.

 

§ 2

Widmungszweck

 

(1) Die Sporthalle steht vorrangig für den Zweck zur Verfügung, für den sie nach ihrer Widmung geschaffen worden ist.

(2) Die Sporthalle kann, soweit sie für Sportgemeinschaften und -vereine nicht in Anspruch genommen wird, Dritten für sportliche stattfindende Veranstaltungen überlassen werden.

 

§ 3

Benutzungsgenehmigung

 

(1) Die Nutzung der Räume setzt eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde voraus.

(2) Der entsprechende Antrag dafür soll mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin bei dem Amt Ribnitz-Damgarten, Bürgerbüro Ahrenshagen, oder an die Gemeindevertretung gestellt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.

(3) Die Genehmigung für die wiederkehrende Benutzung wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes schriftlich erteilt. Eine Überlassung an andere ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde ist nicht zulässig.

(4) Der jeweilige Veranstalter erhält eine Benutzungsgenehmigung.

(5) Diese Benutzungsgenehmigung kann insbesondere widerrufen werden, wenn

- öffentliche Interessen oder wichtige andere Gründe dieses erfordern,

- durch die Benutzung oder durch Witterungseinflüsse eine Beschädigung oder eine

  Unfallgefahr für die Benutzer zu erwarten ist,

- vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Benutzungssatzung verstoßen wird,

- der Inhaber der Benutzungsgenehmigung die Sporthalle ohne schriftliche

  Zustimmung anderen überlässt.

§ 4

Benutzungszeiten

 

(1) Grundsätzlich steht die Sporthalle zu den genehmigten Zeiten zur Verfügung. Das Sonn- und Feiertagsgesetz M-V ist zu beachten.

(2) Ausnahmen kann die Gemeinde im Benehmen mit der Bürgermeisterin im Einzelfall zulassen.

 

§ 5

Verpflichtung des Benutzers

 

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, am Tage vor der Veranstaltung den Schlüssel für die Sporthalle von einem Beauftragten der Gemeinde zu holen.

(2) Die Sporthalle darf nur in Anwesenheit des Benutzers benutzt werden. Der Benutzer hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Sollte er während der Veranstaltung nicht selbst anwesend sein, hat er einen Verantwortlichen einzusetzen, der auch dem Beauftragten der Gemeinde zu benennen ist.

(3) Der Benutzer bzw. der von diesem eingesetzte Verantwortliche ist für die ordnungsgemäße Benutzung der Sporthalle sowie ferner dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der jeweils gültigen Benutzungs- und Benutzungsgebührenordnung nicht verletzt sind. Die Einrichtung ist pfleglich zu behandeln.

(4) Der Benutzer hat sich vor Beginn der Veranstaltung von dem ordnungsgemäßen Zustand des Raumes und des darin befindlichen Inventars zu überzeugen.

Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu melden. Der Raum und die Einrichtung gelten als ordnungsgemäß überlassen, wenn die Beanstandungen nicht unverzüglich geltend gemacht werden.

(5) Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Benutzer den Raum als Letzter zu verlassen und sich zuvor davon zu überzeugen, dass dieser nebst den dazugehörigen Nebenräumen besenrein und ordnungsgemäß aufgeräumt ist.

(6) Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Raumes entstehen, sind unverzüglich dem Beauftragten der Gemeinde mitzuteilen.

(7) Der Schlüssel ist nach Beendigung der Veranstaltung, spätestens am darauf folgenden Tag,  dem Beauftragten der Gemeinde nach Rücksprache zurückzugeben.

(8) Es ist untersagt, die gekennzeichneten Fluchtwege zu verstellen oder anderweitig als zum vorgegebenen Zweck zu nutzen.

(9) Vor Veranstaltungsbeginn hat sich der Benutzer vom ordnungsgemäßen Zustand der Fluchtwege und der Feuerlöscher zu überzeugen.

§ 6

Hausrecht

 

(1) Das Hausrecht für die Sporthalle übt die Bürgermeisterin oder eine von ihr beauftragte Person aus.

(2) Vertretern des Amtes Ribnitz-Damgarten und der Bürgermeisterin ist der Zutritt zu den Veranstaltungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Benutzung jederzeit zu gestatten.

Diese sind berechtigt, die Benutzung bzw. Weiterbenutzung der Räume zu untersagen, wenn

- gegen die nach dieser Satzung zu beachtenden Bestimmungen von dem Benutzer 

        verstoßen wird und/oder

- betriebliche Gründe der Benutzung entgegenstehen (z. B. Instandsetzungsarbeiten).

 

§ 7

Haftung

 

(1) Der Benutzer haftet der Gemeinde für alle anlässlich bei der von ihm durchgeführten Veranstaltung entstandenen Schäden. Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten.

(2) Darüber hinaus verzichtet der Benutzer in Schadenfällen gegenüber der Gemeinde Semlow  auf etwaige eigene Ersatz- oder Rückgriffsansprüche und stellt ferner die Gemeinde Semlow von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der überlassenen Sporthalle stehen, es sei denn, dass der jeweilige Schadenfall allein auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Gemeinde zurückzuführen ist.

 

(3) Für Garderobe, Geld- und Wertsachen haftet der Benutzer selbst.

(4) Der Benutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen der Gemeinde hat der Benutzer die Versicherungspolice vorzulegen und die Prämienzahlung nachzuweisen.

 

§ 8

Benutzungsgebühren

 

Für die Benutzung der Sporthalle wird eine Gebühr erhoben.

(1) Die Benutzungsgebühr entsteht

a) mit der Erteilung der Benutzungsgenehmigung,

b) bei unbefugter Benutzung mit deren Beginn.

(2) Wird einem Benutzer die Sporthalle für mehrere aufeinander folgende Tage überlassen, so kann die Gemeinde anstelle der anfallenden Gebühr eine angemessene Pauschale vereinbaren.

(3) Für Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie Sonderreinigungen kann eine Zusatzgebühr erhoben werden.

(4) Für Vereine können durch die Gemeinde Gebührenermäßigungen bzw. -befreiungen gewährt werden.

§ 9

Gebührenschuldner

 

(1) Die Benutzungsgebühr wird von demjenigen geschuldet, der den für die Erteilung der Benutzungsgenehmigung erforderlichen Antrag in eigenem bzw. fremdem Namen unterschreibt sowie von demjenigen, in dessen Namen der Antrag gestellt wird (Benutzer).

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 10

Zahlungsfälligkeit

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Genehmigung.

(2) Die Gebühr ist vom Schuldner spätestens 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf das Konto des Amtes Ribnitz-Damgarten oder in bar zu entrichten. Der Nachweis ist der Gemeinde bzw. dem Amt Ribnitz-Damgarten zu erbringen.

(3) Beim Ausbleiben der Zahlung der Benutzungsgebühr vor Beginn der Benutzung der Sporthalle kann die Benutzungsgenehmigung durch die Gemeinde Semlow widerrufen werden. Rückständige Geldbeträge werden gemäß den geltenden Gesetzen beigetrieben.

 

§ 11

Gebührenhöhe

 

(1) Nutzung der Sporthalle der Gemeinde Semlow:

(€)/Trainingseinheit

Gemeindefremde Vereine

Gemeindeeigene Vereine

Private Nutzer…/bis 5 Std.

…/über 5 Std.

§ 12

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Semlow, ……………………..

 

Andrea Eichler

Bürgermeisterin

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt/Begründung:

Loading...