Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-16/303

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-16/303

 

Änderungsbeschluss zum Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 88 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohngebiet Sandhufe IV“, Sanitzer Straße

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Von der Anwendung des Verfahrens gemäß § 13 a BauGB wird abgesehen.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss Nr. RDG/BV/BA-16/233 vom 27. April 2016 der Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten über den Bebauungsplan Nr. 88 wird in den Punkten 1 und 5 wie folgt geändert:

 

Für die Flurstücke 161/27, 162/16, 162/24, 163/3 teilweise (tw), 163/13, 164/3 tw, 164/19, 165/5 tw, 165/19 tw, 182/2 tw, 183/2 tw, 188 tw, 383 und 393 der Flur 11 Gemarkung Ribnitz wird ein Bebauungsplan aufgestellt.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist wie folgt durchzuführen:

  • 14-tägige öffentliche Auslegung der Vorentwurfsunterlagen

 

Gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB sind parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

 

3.Im Übrigen bleibt der Beschluss Nr. RDG/BV/BA-16/233 vom 27. April 2016 unverändert bestehen.

 

4. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

 

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Sachverhalt

 

Begründung:

 

Das Wohngebiet „Sandhufe IV“ setzt die erfolgreiche bauliche Entwicklung von Ribnitz-Süd im Gebiet der Sandhufe fort, stellt hier aber auch einen vorläufigen Schlusspunkt dar, da die Wohnbauflächen-ausweisung lt. Flächennutzungsplan in diesem Bereich erschöpft ist.

 

Das Plangebiet ist unbebaut und wird eng umgrenzt von den Wohngebieten Sandhufe I, II und III. Die städtebauliche Entwicklung dieser Fläche ist seit längerem Ziel der Stadtplanung und im Flächen-nutzungsplan sowie im „Rahmenplan Sandhufe“ entsprechend ausgewiesen.

 

Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 88 wird auch die verkehrliche Ring-Erschließung in Richtung Krankenhaus hergestellt, wobei hier durch einen entsprechenden Ausbau und verkehrsorganisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass eine Nutzung vorrangig nur durch den ÖPNV erfolgt. Zwischen-zeitliche Rechtsprechungen und Abstimmungen mit dem Landkreis haben ergeben, dass das beschleunigte Verfahren gem. § 13 a BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 88 nicht zur Anwendung kommen sollte. Der Stadt wurde empfohlen, das Verfahren zu wechseln.

 

Zur Gewährleistung eines rechtssicheren Verfahrens muss die Beschlussvorlage zur Aufstellung des Bebauungsplanes angepasst werden.

 

Bisherige Beschlussfassung

Aufstellungsbeschluss: 27. April 2016

 

 

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Anlagen

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