Beschlussvorlage - RDG/BV/TA-16/308
Grunddaten
- Betreff:
-
Beteiligung der Erziehungsberechtigten an Kostenbeiträgen bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln (Grenzbetragsverordnung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bildung, Tourismus und Kultur
- Bearbeiter:
- Janine Bittner
- Verantwortlicher:
- Frau Karnatz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales
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Vorberatung
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06.09.2016
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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08.09.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
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Entscheidung
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21.09.2016
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Beschlussvorschlag
Beschluss-Nr. RDG/BV/TA-16/308
Beteiligung der Erziehungsberechtigten an Kostenbeiträgen bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln (Grenzbetragsverordnung)
Die Stadtvertretung der Stadt Ribnitz-Damgarten beschließt die Beteiligung der Erziehungs-berechtigten an Kostenbeiträgen bei der Beschaffung von Lernmitteln in Höhe von 30,00 Euro pro Schüler/Schuljahr. Für Eltern mit drei und mehr schulpflichtigen Kindern kann ab dem dritten Kind auf Antrag eine Ermäßigung um 60 % erfolgen. Dieser Anspruch ist in der Schule des dritten und des/der folgenden Kindes/r geltend zu machen. Die Erhebung dieses Kostenbeitrages erfolgt mit Beginn des jeweiligen Schuljahres.
Sachverhalt
Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) können für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülerinnen und Schülern verbraucht werden oder ihnen verbleiben, Kostenbeiträge erhoben.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich bei den schuldrechtlichen Kostenbeiträgen nicht um Abgaben im Sinne des Kommunalabgabengesetzes, für deren Erhebung der Erlass einer Satzung daher nicht erforderlich ist.
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln (Grenzbetragsverordnung) vom 11. Juli 1996 können die Erziehungsberechtigten sowie volljährigen Schüler bei der Beschaffung der in § 54 Abs. 2
Satz 3 SchulG M-V genannten Gegenstände und Materialien je Kind herangezogen werden. Der Grenzbetrag wird auf höchstens 60 Deutsche Mark (umgerechnet 30,68 EUR) je Schuljahr festgesetzt.
Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten wird der auf Euro umgerechnete Betrag auf 30,00 Euro abgerundet festgesetzt.
Der Gesetzgeber räumt im § 1 Abs. 2 der Grenzbetragsverordnung die Möglichkeit der Abstufung der Kostenbeiträge entsprechend der Anzahl der Kinder je Familie ein.
Für Eltern mit drei und mehr schulpflichtigen Kindern kann ab dem dritten Kind auf Antrag eine Ermäßigung um 60 % erfolgen.
Dieser Anspruch ist in der Schule des dritten und des/der folgenden Kindes/r, gegen Einzahlungs-nachweis geltend zu machen.
Der Kostenbeitrag wird zu Beginn des Schuljahres von den Erziehungsberechtigten durch Bescheid erhoben.
Die Nachweisführung für verausgabte Mittel und Gegenstände für jeden Schüler obliegt der Schule.
Der Beschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
