Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-16/305

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-16/305

 

Satzungsbeschluss über die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Ribnitz-Damgarten, "Wohngebiet Siedlung Ribnitz", im Verfahren nach § 13 BauGB

 

  1. Die während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Entwurfes der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohngebiet Siedlung Ribnitz“, im Verfahren nach § 13 BauGB, durch die Öffentlichkeit vorgebrachten Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden hat die Stadtvertretung laut den in der Beschlussvorlage vom 9. August 2016 niedergelegten Behandlungsvorschlägen geprüft (Abwägungsprotokoll). Der Bürgermeister wird beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden, welche Anregungen und Bedenken vorgetragen haben, von diesem Ergebnis unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches, (BauGB) beschließt die Stadtvertretung die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohngebiet Siedlung Ribnitz“, im Verfahren nach § 13 BauGB, bestehend aus dem Textteil (textliche Festsetzungen - Teil B) mit Stand vom 9. August 2016 als Satzung.

 

  1. Die Begründung mit Stand vom 9. August 2016 wird gebilligt.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohngebiet Siedlung Ribnitz“, im Verfahren nach § 13 BauGB, ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

Mit der Bekanntmachung tritt die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohngebiet Siedlung Ribnitz“, im Verfahren nach § 13 BauGB, in Kraft.

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt/Begründung:

 

Im Zuge des Vollzugs der Planungsziele des Bebauungsplanes Nr. 12 seit dem Inkrafttreten 1999 hat sich gezeigt, dass die Festsetzungen zur Errichtung von Nebenanlagen und Garagen sehr eng gefasst und in dieser Form nur erschwert umsetzbar sind. Hiernach sind diese Anlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, was bereits oft auch nicht dem vorhandenen Bestand entspricht.

 

Ziel der I. Änderung ist es, Carports, Garagen und Nebenanlagen grundsätzlich auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen. Der Bereich zwischen den Straßenverkehrsflächen und den vorderen Baulinien bzw. Baugrenzen wird der örtlichen Situation entsprechend hiervon aber ausgenommen.

 

Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit wurden keine wesentlichen Anregungen oder Bedenken zum Planvorhaben vorgetragen.

 

Bisherige Beschlussfassungen:

Aufstellungsbeschluss:24. Februar 2016

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:27. April 2016

 

 

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Anlagen

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