Beschlussvorlage - RDG/BV/FA-16/281
Grunddaten
- Betreff:
-
Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie des Amtes Ribnitz-Damgarten
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltungsamt
- Bearbeiter:
- Petra Waack
- Verantwortlicher:
- Frau Waack
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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23.06.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
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Entscheidung
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06.07.2016
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Sachverhalt
Begründung
Für die landeseinheitliche Erfassung und Bewertung des kommunalen Vermögens zur Erstellung der Eröffnungsbilanz und der Folgebilanzen hat das Land M-V den „Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens“ herausgegeben, dem weitere Ergänzungen und Hinweise folgten.
Diese allgemeinen Hinweise waren durch eine Bewertungsrichtlinie für die Gemeinden des Amtes Ribnitz-Damgarten zu konkretisieren.
Die vorliegende Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie fasst die herausgegebenen Dokumente des Landes M-V und die beeinflussbaren Bewertungsmöglichkeiten der Gemeinden des Amtes Ribnitz-Damgarten zusammen und konkretisiert bzw. ergänzt sie. Die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie enthält keine abweichenden Regelungen zu den Vorgaben des Landes und wurde im Rahmen der Feststellung der Eröffnungsbilanzen durch die Rechnungsprüfungsausschüsse geprüft.
Inhalt der Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie sind die Grundsätze für die Erfassung und Bewertung des kommunalen Vermögens, des Eigenkapitals und der Schulden des Amtes Ribnitz-Damgarten:
- Gemäß § 32 GemHVO-Doppik M-V erfolgte die Bewertung der in der Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, der Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und der Rechnungs-abgrenzungsposten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.
- Grundlage für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bildete § 33 GemHVO-Doppik i. V. m. den Festlegungen des „Leitfadens zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens“ des Innenministeriums M-V.
- Danach wurden gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts bei der Bewertung für die Eröffnungsbilanz höchstens Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen für die Zeit zwischen der Anschaffung oder Herstellung und dem Eröff-nungsbilanzstichtag angesetzt.
- Konnten die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden, wurde ein Ersatzwert auf der Grundlage geschätzter historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt.
Der Bürgermeister als leitender Verwaltungsbeamter des Amtes Ribnitz-Damgarten hat die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie gemäß den Vorschriften der GemHVO-Doppik M-V als Dienstanweisung erlassen.
Das Gemeinschaftsprojekt NKHR M-V empfiehlt, ergänzende Festlegungen zum Vorgehen bei der Erfassung, Bewertung und Fortschreibung des Vermögens, insbesondere bei der Ausübung der Wahlrechte und der Anwendung von Vereinfachungsverfahren als Richtlinie vorzugeben.
Aufgrund der Auswirkungen auf die Bilanz und den Haushalt sowie als Grundlage von Einzelentscheidungen (§ 22 Abs. 3 KV M-V) hat nach diesen Hinweisen des Landes eine Beschlussfassung für die „Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie des Amtes Ribnitz-Damgarten“ durch die Stadtvertretung zu erfolgen.
In der Richtlinie erwähnte Anhänge werden der Druckversion nicht beigefügt, da es sich um allgemein verfügbare Dokumente handelt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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235,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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334,5 kB
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