Informationsvorlage - RDG/IV/FA-16/283

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Erarbeitung eines Vorschlages zur Benennung und Beschreibung wesentlicher Produkte nach § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik

 

Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik sind in jedem Teilhaushalt die wesentlichen Produkte zu beschreiben. Dabei sollen Ziele und Kennzahlen zur Grundlage und Gestaltung, der Planung und Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.

Ziel der Benennung von wesentlichen Produkten ist die Festlegung von Schwerpunkten für die Entwicklung der Gemeinde.

 

Nach den Hinweisen des Gemeinschaftsprojektes NKHR M-V zu den „Ergänzenden Festlegungen durch die Gemeinde“ sollte ein wesentliches Produkt:

- von besonderer finanzieller Bedeutung im Verhältnis zum Gesamthaushalt,

- von besonderer Bedeutung für die Gemeinde und/oder

- hinsichtlich seiner Ziele und Kennzahlen steuerbar sein.

 

Produkte können in jedem Jahr als wesentliches Produkt definiert sein. Es ist aber auch möglich, ein Produkt nur für einen bestimmten Zeitraum als besonders bedeutend einzuschätzen (Stadtjubiläen, Landeserntedankfest u.ä.).

In der Anlage sind die im Haushalt der Stadt Ribnitz-Damgarten gebildeten Produkte mit den Planansätzen der Erträge und Aufwendungen im Jahr 2016 dargestellt.

 

 

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Anlagen

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