Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-16/229
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Überleitung des Verfahrens zur I. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Stadt Ribnitz-Damgarten, "Innenstadt Ribnitz, Quartier 13", Büttelstraße/Grüne Straße im beschleunigten Verfahren nach § 30 Abs. 1 i. V. m. § 13 a BauGB inein Verfahren nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 13 a BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Guido Keil
- Verantwortlicher:
- Herr Körner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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14.04.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
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Entscheidung
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27.04.2016
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Beschlussvorschlag
Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-16/229
Beschluss zur Überleitung des Verfahrens zur I. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Innenstadt Ribnitz, Quartier 13“, Büttelstraße/Grüne Straße, im beschleunigten Verfahren nach § 30 Abs. 1 i. V. m. § 13 a BauGB in ein Verfahren nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 13 a BauGB
Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:
- Das Verfahren zur I. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Innenstadt Ribnitz, Quartier 13“, Büttelstraße/Grüne Straße, im beschleunigten Verfahren nach § 30 Abs. 1 i. V. m. § 13 a BauGB wird in ein Verfahren nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 13 a BauGB übergeleitet.
- Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Begründung
Der Bebauungsplan Nr. 21 beinhaltet ein wichtiges Quartier der Innenstadt Ribnitz, welches südlich direkt an den Markt und nördlich an die Straße „Am See“ als Übergang zum Hafen grenzt. Es ist eines der beiden Innenstadtquartiere, welche bereits in den 1990er Jahren mit einem Bebauungsplan überplant wurden, was die Bedeutsamkeit der Ordnung in diesem Bereich aus städtebaulicher Sicht unterstreicht.
In den letzten Jahren hat sich mehr denn je deutlich gezeigt, dass die Planungsziele des Bebauungsplanes fortgeschrieben werden müssen. So ist die innere Erschließung wie festgesetzt nicht umsetzbar und auch die Ausweisung eines Kerngebietes ist aus heutiger Rechtslage nicht haltbar.
Im Rahmen der Entwurfserarbeitung hat sich gezeigt, dass es die vorhandene rückwärtige Bebauung schwierig macht, ein einheitliches Maß der Nutzung mittels Bebauungsplanfestsetzungen zu schaffen. Hier wäre die Anwendung des § 34 BauGB sinnvoller. Entsprechende Abstimmungen mit den Fachabteilungen des Landkreises haben stattgefunden.
Die Überleitung des Verfahrens der I. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 in einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB ermöglicht die Anwendung des § 34 BauGB in den Bereichen, für die keine Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden.
Bisherige Beschlussfassung:
Aufstellungsbeschluss:26. Februar 2014
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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156,2 kB
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