Beschlussvorlage - RDG/BV/HA-16/217

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/HA-16/217

 

3. Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern
(KAG M-V) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten vom
27. April 2016 folgende Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung erlassen:

 

Artikel I

 

Die Nummern 6 und 7 des Gebühren - und Auslagenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ribnitz-Damgarten werden gestrichen.

 

Artikel II

 

Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2015 in Kraft.

 

Ribnitz-Damgarten,

 

 

Ilchmann
Bürgermeister

 

 

 

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Sachverhalt

 

Begründung:

 

Unter Nummer 6 und 7 sind bisher folgende Gebühren festgesetzt.

 

 

 

Lfd. Nr.

Gegenstand

Gebühr in €

6.

Annahmegebühr für unbedenklichen Bodenaushub pro m³

  7,00

 

Mindestgebühr für unbedenklichen Bodenaushub

  3,50

 

(Voraussetzung ist die Genehmigung des Sachgebietes für

Umwelt und Abfallwirtschaft)

 

7.

Gebühren für kompostierbares Material

(Kompostieranlage Körkwitz)

 

7.1

Annahmegebühr für kompostierbares Material pro m³

  6,00

 

Mindestgebühr für kompostierbares Material

  3,00

7.2

Gebühr für die Abgabe (Verkauf) von Holzhackspänen pro m³

10,00

 

Mindestgebühr für Holzhackspäne

  5,00

7.3

Gebühr für die Abgabe (Verkauf) von abgesiebter Komposterde pro m³

14,00

 

Mindestgebühr für abgesiebte Komposterde

  7,00

7.4

Annahmegebühr für Baumstubben pro m³

42,00

 

Mindestgebühr pro Stubben

  5,00

 

Anmerkung zu 7.1

Für Einwohner der Stadt Ribnitz-Damgarten ist die Annahme von kompostierbarem Material gebührenfrei.

 

 

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurde die Aufnahme dieser Beträge in die Verwaltungsgebührensatzung gerügt, da sie nicht für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Verwaltung (Verwaltungsgebühren), sondern für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Laut § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes sind kommunale Körperschaften befugt, für ihre öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren festzusetzen oder Entgeltregelungen in privatrechtlicher Form zu treffen. Mit dem Beschluss RDG/BV/BA-14/032 vom 10.12.2014 wurde von der zweiten Möglichkeit Gebrauch gemacht, da der Verkauf eher privatrechtlicher Art ist und von den Regelungen auch Auswärtige betroffen sind.

 

Die „Entgeltordnung für die Kompostieranlage Körkwitz in Ribnitz-Damgarten“ ist am 1. Mai 2015 in Kraft getreten, so dass die Änderungssatzung rückwirkend zu diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen ist.

 

 

 

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