Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-16/234
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre für das Plangebiet der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Ribnitz-Damgarten, "Wohnbebauung Heideweg", OT Langendamm
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Guido Keil
- Verantwortlicher:
- Herr Körner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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14.04.2016
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Erledigt
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Ortsbeirat Langendamm
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Vorberatung
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19.04.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
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Entscheidung
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27.04.2016
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Beschlussvorschlag
Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-16/234
Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre für das Plangebiet der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung Heideweg“, OT Langendamm
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) wird folgende Veränderungssperre als Satzung erlassen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten hat am 27. April 2016 beschlossen, den mit Ablauf des
2. Mai 2006 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 32 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung Heideweg“, OT Langendamm, begrenzt
- im Norden durch die nördliche Straßenkante des „Heideweges“ und Weideland
- im Süden durch vorhandene Bebauung, Weideland und ungenutzte Flächen
- im Westen durch vorhandene Bebauung und ungenutzte Flächen
- im Osten durch die östliche Straßenkante des „Heideweges“ und Weideland
in nachfolgendem Teilbereich, begrenzt
- im Norden durch das Grundstück „Heideweg 28“ und Grünflächen
- im Westen durch Grünflächen
- im Osten durch das Grundstück „Heideweg 21“
- im Süden durch das Grundstück „Heideweg 4“ und Grünflächen
gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB zu ändern. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 161, 179/3, 179/4, 179/5, 183/1, 183/2, 183/3 tlw., 184/3 tlw., 184/1, 184/2, 185/1, 185/2, 185/3 tlw., 186 tlw., 187/1, 187/2, 187/3, 187/4, 187/5, 187/6, 187/7, 187/9, 188/17 tlw., 188/18, 188/19, 188/20, 188/21, 188/22, 188/23, 188/24, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 201/5 tlw., 204/1, 204/2, und 204/3 der Flur 1 Gemarkung Langendamm.
Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das gesamte Plangebiet der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
- In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden - erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
- Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Ribnitz-Damgarten.
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
- Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Begründung
Der Bebauungsplan Nr. 32 ist seit 2006 in Kraft, wobei der Satzungsbeschluss hierzu bereits 1996 gefasst wurde. Das Forstamtes Schuenhagen hat schon 2011 darauf hingewiesen, dass auf einigen als Baugrundstück ausgewiesenen Flächen zwischenzeitlich durch natürliche Sukzession Wald auf-gewachsen ist, der eine Bebauung auch auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 32 verhindert. Des Weiteren gilt ein Bauverbot im Waldabstandsbereich von 30 m für angrenzende Grundstücke.
Im Ergebnis der hieraufhin erfolgten Abstimmungen hat das Forstamt eine Waldumwandlung o. ä. ausgeschlossen. Lediglich der Reduzierung des Waldabstandes von 30 m auf 22 m wurde zugestimmt. Die betroffenen Grundstückseigentümer wurden über den Sachverhalt umgehend informiert.
Die Stadt ist verpflichtet, den Bebauungsplan Nr. 32 zu ändern, um diesen Widerspruch (Baugrundstück lt. B-Plan – Bauverbot lt. Landeswaldgesetz) aufzulösen. Hierauf haben aktuell die Untere Bauaufsicht des Landkreises wie auch das Forstamt Schuenhagen nochmals hingewiesen.
Die Veränderungssperre ist erforderlich, damit nicht – auf Grundlage der derzeitigen Bebauungsplan-festsetzungen - Tatsachen geschaffen werden, welche den Zielen der Bebauungsplanänderung zuwider laufen bzw. deren Umsetzung erschweren würden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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94,5 kB
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