Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-16/185

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-16/185

 

Aufstellungsbeschluss über die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohngebiet Siedlung Ribnitz“ im Verfahren nach § 13 BauGB

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Der mit Ablauf des 20. Mai 1999 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 12 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohngebiet Siedlung Ribnitz“, begrenzt

 

  • im Norden durch die Rostocker Straße sowie vorhandene Bebauung an der Rostocker Straße
  • im Osten durch vorhandene Bebauung der Neuhöfer Straße, der Straße des Friedens und der

 H.-Thomas Straße

  • im Süden durch vorhandene Bebauung der Neuhöfer Straße und des Hufenweges sowie               durch die Trasse der ehem. Betriebsbahn Fa. Bestwood
  • im Westen durch Kleingärten und gewerblich genutzte Flächen (Rostocker Straße 72a)

 

wird gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB innerhalb des Geltungsbereiches geändert. Das Verfahren wird nach den Regelungen des § 13 BauGB aufgestellt.

 

 

  1.  Es werden folgende Planziele angestrebt:
  • Konkretisierung der Festsetzungen zu Nebenanlagen, Garagen und Carports

 

 

  1. Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Weiterhin wird nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 


 

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

 

Im Zuge des Vollzugs der Planungsziele des Bebauungsplanes Nr. 12 seit dem Inkrafttreten 1999 hat sich gezeigt, dass die Festsetzungen zur Errichtung von Nebenanlagen und Garagen sehr eng gefasst und in dieser Form nur erschwert umsetzbar sind. Hiernach sind diese Anlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, was bereits oft auch nicht dem vorhandenen Bestand entspricht.

 

Ziel der Änderung ist es, Carports, Garagen und Nebenanlagen grundsätzlich auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen. Der Bereich zwischen den Straßenverkehrsflächen und den vorderen Baulinien bzw. Baugrenzen wird der örtlichen Situation entsprechend hiervon aber ausgenommen.

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...