Beschlussvorlage - AA/BV/HA-20/018
Grunddaten
- Betreff:
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Aufhebung der Beschlüsse A 8/3-(04-09) des Amtsauschusses vom 30. April 2009 und A 3/11-(04-09) vom 15. Dezember 2005 zur Berechnung des Ausgleichsfaktors der Amtsumlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Haupt- und Personalamt
- Bearbeiter:
- Martina Hilpert
- Verantwortlicher:
- Frau Mittermayer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Amtsausschuss Ribnitz-Damgarten
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Entscheidung
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17.12.2020
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Beschlussvorschlag
Beschluss-Nr. AA/BV/HA-20/018
Aufhebung der Beschlüsse A 8/3-(04-09) des Amtsausschusses vom 30. April 2009 und
A 3/11-(04-09) vom 15. Dezember 2005 zur Berechnung des Ausgleichsfaktors der Amtsumlage
Der Amtsausschuss hebt die Beschlüsse A 8/3-(04-09) des Amtsauschusses vom 30. April 2009 und
A 3/11-(04-09) vom 15. Dezember 2005 zur Berechnung des Ausgleichsfaktors der Amtsumlage zum 31. Dezember 2020 auf.
Gemäß § 147 Kommunalverfassung M-V i. V. m. den Festlegungen des Finanzausgleichsgesetzes
M-V in der jeweils gültigen Fassung wird die Amtsumlage ab dem 1. Januar 2021 wie folgt berechnet:
Steuerkraft mal Umlagesatz = Amtsumlage
Sachverhalt
Sachverhalt/Begründung:
Im Bericht der überörtlichen Prüfung des Zeitraums 2003-2006 wurde festgestellt, dass die beschlossene Formel zur Berechnung der Amtsumlage einen mathematischen Fehler enthält. Dieser wurde durch Beschluss im Jahr 2009 korrigiert.
Im Bericht der überörtlichen Prüfung der Haushaltsjahre 2012-2016 wurde festgestellt, dass die Ermittlung der Amtsumlage nach der durch den Amtsausschuss beschlossenen Formel sowohl nach den Festlegungen des Fusionsvertrages als auch nach den Vorschriften der KV-MV unzulässig ist.
Fusionsvertrag vom 20.04.2004:
§ 5 (2) Zur Finanzierung dieses Aufwands (nicht gedeckter Aufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Vertrag) setzt der Amtsausschuss jährlich eine Amtsumlage nach den Vorschriften des § 147 KV M-V fest.
§ 147 KV M-V Amtsumlage
(1) Soweit andere Erträge und Einzahlungen den Finanzbedarf der Ämter nicht decken, ist eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden zu erheben.
(2) Für die Erhebung der Amtsumlage gelten die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes über die Kreisumlage entsprechend.
Diese Berechnung wurde bereits in den Vorberichten der Amtshaushalte dargestellt. Für die Berechnung 2020 ergab sich folgende Darstellung der Amtsumlageberechnung:
Fehlbedarf nach Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen/ Einzahlungen und Auszahlungen
= nicht gedeckte Ausgaben: 2.087.200 Euro
Steuerkraft der Gemeinden: 19.246.257 Euro
Nicht gedeckte Ausgaben : Steuerkraft = 10,845 %
Danach ergibt sich für die Gemeinden folgende Amtsumlage:
Gemeinde Steuerkraft X AUL-Satz = AUL
Ribnitz-Damgarten 16.139.797 € 10,845 % = 1.750.314 €
Ahrenshagen-Daskow 2.148.007 € 10,845 % = 232.945 €
Schlemmin 292.256 € 10,845 % = 31.694 €
Semlow 666.197 € 10,845 % = 72.247 €
Die beschlossene Formel zur Ermittlung der Amtsumlage wird nach Aufhebung durch diesen Beschluss nicht mehr zur Anwendung kommen.
