Beschlussvorlage - RDG/BV/HA-20/088

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/HA-20/088

 

Grundsatzbeschluss zur Einführung eines Umlaufverfahrens für Beschlussfassungen

 

Die Stadtvertretung beschließt auf der Grundlage der Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommem vom 24. März 2020, von der Möglichkeit, die Beschlussfassungen der Sitzungen der Stadtvertretung und des Hauptausschusses bis zum Außerkrafttreten des § 6 Abs. l SARSCoV-2-Bekämpfungsverordnung im schriftlichen Umlaufverfahren durchzuführen und auf Präsenzsitzungen zu verzichten, grundsätzlich Gebrauch zu machen.

 

Für die Beschlussfassungen im Umlaufverfahren gelten die Regelungen der Kommunalverfassung, der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Stadtvertretung entsprechend.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt/Begründung:

 

Das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern hat auf Antrag des Städte- und Gemeindetages M-V bezüglich der Schaffung einer Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlauf-verfahren als Maßnahme zur Vermeidung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 die folgende Entscheidung getroffen:

 

1. Auf der Grundlage von § l Abs. 3 Satz l und § 2 Abs. 2 des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes (KommStEG M-V) befreie ich die Gemeinden und Ämter, für die der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V. stellvertretend einen entsprechenden Antrag gestellt hat, von dem Sitzungszwang für Beschlussfassungen gemäß §§ 29, 30, 31, 35, 36, 135 und 136 der Kommunalverfassung insoweit, als eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse bzw. des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen kann. Voraussetzung für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist es, dass ihr nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Ausschusses bzw. Amtsausschusses widerspricht.

 

2. Die Befreiung nach 1. gilt befristet bis zum Außerkrafttreten des § 6 Absatz l SARSCoV-2-Bekämpfungsverordnung."

 

 

- 2 -

 

Als oberstem Willensbildungs- und Beschlussorgan der Stadt obliegt der Stadtvertretung die Entscheidung darüber, ob von der Befreiung vom Sitzungszwang grundsätzlich Gebrauch gemacht werden soll (§ 2 Abs. 5 KommStEG M-V). Bereits diese Entscheidung kann im Umlaufverfahren erfolgen.

 

Es handelt sich um einen Grundsatzbeschluss, mit dem eine zusätzliche Option für Beschlussfassungen geschaffen werden soll für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Corona-Krise die Durchführung von Präsenzsitzungen nicht möglich ist.

 

Anlage:

Abstimmungsblatt

 

Hinweis:

Es ist erforderlich, dass das Abstimmungsblatt bis zum Ablauf des Tages der „Sitzung im Umlauf-verfahren", d. h. des 6. April 2020, bei der Stadt eingeht. Das geht per Mail (stadt@ribnitz-damgarten.de) oder auf dem Postweg (Stadt Ribnitz-Damgarten, Am Markt l, 18311 Ribnitz-Damgarten).

 

Voraussetzung für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist es, dass ihr nicht ein Viertel aller Mitglieder der Stadtvertretung widerspricht.

 

Wenn die Mehrheit aller Stadtvertreter nicht an der Abstimmung teilgenommen hat, liegt entsprechend § 30 Abs. l KV M-V kein Beschluss vor, da es an der Beschlussfähigkeit fehlt.

 

Auch für Umlaufbeschlüsse gelten die üblichen Mehrheitserfordernisse nach der Kommunal-verfassung, hier also eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Das Ergebnis der Abstimmung wird Ihnen unverzüglich zur Kenntnis gegeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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