Beschlussvorlage - AD/BV/EA-20/060

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. AD/BV/EA-20/060

 

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasser-beseitigung der Gemeinde Ahrenshagen-Daskow (Schmutzwassergebührensatzung)

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) und den §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) sowie § 23 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Ahrenshagen-Daskow vom 2. Juli 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Oktober 2015, wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung Ahrenshagen-Daskow vom 25. Februar 2020 nachfolgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Ahrenshagen-Daskow - Schmutzwassergebührensatzung - beschlossen:

 

Artikel 1

 

Änderung der Satzung

 

§ 6 (Heranziehung und Fälligkeit), Abs . 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

(2) Für die Benutzungsgebühren A, B und C, mit Ausnahme der Gebühr nach § 2 Abs. 7, werden Vorauszahlungen erhoben. Der Erhebungszeitraum für die Gebühren ist dem jährlichen Abrechnungs-zeitraum für Trinkwasser gleichgesetzt.

Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr sind alle zwei Monate Abschlagszahlungen für die laufenden Jahre zu leisten. Sie werden durch Bescheid festgesetzt und sind so lange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid erteilt wird.

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasser- beseitigung in der Gemeinde Ahrenshagen-Daskow - Schmutzwassergebührensatzung - tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Ahrenshagen-Daskow,           

 

 

Sandra Schröder-Köhler

Bürgermeisterin

 

 

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt/Begründung:

 

Aktuell gilt folgende Regelung: „Für die Benutzungsgebühren A, B und C, mit Ausnahme der Gebühr nach § 2 Abs. 7, werden vier Mal jährlich Vorauszahlungen erhoben, die jeweils zum 15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. November fällig sind. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid festgesetzt und sind solange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid erteilt wird. Für Veranlagungen im Kalenderjahr 2012 gelten abweichend von Satz 1 nur die Fälligkeiten 31. Mai, 15. Juli, 15. September und
15. November 2012.“

 

 

 

 

 

 

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