Beschlussvorlage - RDG/BV/FA-19/057
Grunddaten
- Betreff:
-
Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer mit der Beschlussfassung zur Haushaltssatzung 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltungsamt
- Bearbeiter:
- Petra Waack
- Verantwortlicher:
- Frau Waack
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
28.11.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
|
Entscheidung
|
|
|
11.12.2019
|
Beschlussvorschlag
Beschluss-Nr. RDG/BV/FA-19/057
Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer mit der Beschlussfassung zur Haushaltssatzung 2020
Die Stadtvertretung beschließt, mit der Haushaltssatzung 2020 die Hebesätze für die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer auf mindestens den Landesdurchschnitt M-V zu erhöhen.
Sachverhalt
Sachverhalt/Begründung:
Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung oder einer gesonderten Hebesatzung. Die Stadt Ribnitz-Damgarten übt ihr Hebesatzrecht über die jährliche Festsetzung in der Haushaltssatzung aus.
In der Festlegung des Hebesatzes ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Im Fall der Gewerbesteuer ist jedoch rechtlich vorgeschrieben, dass der Hebesatz mindestens 200 % zu betragen hat.
Bei den Grundsteuern A und B gibt es eine solche unmittelbar rechtlich normierte Mindesthöhe nicht. Gleichwohl gibt es indirekte Untergrenzen für die Hebesatzhöhe. So ergibt sich aus der haushalts-rechtlichen Pflicht zum Haushaltsausgleich, steigende Kosten durch höhere Einnahmen zu decken.
§ 44 KV M-V bestimmt die Reihenfolge der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen. Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen
1. aus Entgelten für die erbrachten Leistungen und
2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen,
soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.
Unabhängig davon ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
In den Anlagen sind ein Vergleich der Hebesätze ausgewählter Gemeinden
M-V sowie die Berechnung der Steuerkraft als Grundlage für die Erhebung der Kreisumlage und die Schlüsselzuweisung beigefügt.
Im Haushaltserlass 2020 des Ministeriums für Inneres und Europa M-V heißt es: „Um nach § 27 FAG M-V Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs zu erhalten oder Sonderzuweisungen für das Jahr 2020 oder 2021 erhalten zu können, müssen kreisangehörige Gemeinden die Hebesätze für Realsteuern im Haushaltsvorjahr so festgesetzt haben, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz der Gemeindegrößenklasse liegen.“
Auch die Rechts- und Kommunalaufsicht des Landkreises hat sehr deutlich gemacht, dass Kredit-genehmigungen nicht gewährt werden können, wenn die Hebesätze der Realsteuern unter dem Landesdurchschnitt M-V liegen. Die Anhebung der Hebesätze ist nach Prüfung durch die Verwaltung notwendig, um die rechtlichen Vorschriften der KV und GemHVO-Doppik einzuhalten.
Die Hebesätze betragen in Ribnitz-Damgarten seit 2010 für die
Haushaltsplanung 2019:
Grundsteuer A 340 v. H. (maßgeblicher Landesdurchschnitt M-V 2017: 307 v. H.)
Grundsteuer B 340 v. H. (maßgeblicher Landesdurchschnitt M-V 2017: 396 v. H.)
Gewerbesteuer 320 v. H. (maßgeblicher Landesdurchschnitt M-V 2017: 348 v. H.)
Haushaltsplanung 2020
Grundsteuer A 340 v. H. (maßgeblicher Landesdurchschnitt M-V 2018: 323 v. H.)
Grundsteuer B 340 v. H. (maßgeblicher Landesdurchschnitt M-V 2018: 427 v. H.)
Gewerbesteuer 320 v. H. (maßgeblicher Landesdurchschnitt M-V 2018: 381 v. H.)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
120,5 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
119,1 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
100,3 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
101,3 kB
|
