Beschlussvorlage - RDG/BV/VL-26/194
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung der Städtischen Bürgerstromgesellschaft mbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Verwaltungsleitung - Bürgermeister
- Bearbeiter:
- Andra Pulow
- Verantwortlicher:
- Herr Huth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Wirtschaftsausschuss
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
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Entscheidung
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25.02.2026
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt entsprechend § 22 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i. V. m. § 22 Abs. 3 Nr. 10 KV M-V die Errichtung einer Städtischen Bürgerstromgesellschaft mbH als 100%ige Tochter der Stadt Ribnitz-Damgarten.
Die Entscheidung ist erst nach einer positiven Stellungnahme bzw. Verfristung der Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 77 Abs. 1 KV M-V und der entsprechenden Stellungnahme der IHK und Handwerkskammer zu vollziehen.
Sachverhalt
Zum Zweck der Umsetzung des Beschlusses der Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten vom 02.02.2023 – RDG/BV/FS-22/609/01 – zur Energieversorgung der Stadt Ribnitz-Damgarten ist es notwendig eine juristische Person für die operativ notwendigen Tätigkeiten, die Risikoabgrenzung und strategischen Entwicklungen in diesem Bereich zu schaffen.
Dabei lautet der Gegenstand des Unternehmens wie folgt:
§2
Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist:
- Errichtung und Betrieb von Photovoltaik-, Windkraft- oder Wärmeanlagen oder sonstigen Energieanlagen.
- Aufbau und Betrieb von lokalen Energieversorgungsnetzen und Speichersystemen.
- Verkauf von Energie oder Energieträger an Mitglieder, Bürger oder den freien Markt.
- Förderung und Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität.
- Beratung zu Energieeffizienz, Klimaschutz und Information der Öffentlichkeit.
- Projektentwicklung und Beteiligung an anderen Energieprojekten
(2) Das Unternehmen ist zu allen Maßnahmen berechtigt, durch die der genannte Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an weiteren Unternehmen beteiligen und andere Unternehmen erwerben, errichten oder pachten, soweit die Ausführung der Aufgaben den Zweck des Unternehmens rechtfertigt und die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird. Soweit eine Beteiligung an anderen Unternehmen stattfindet, soll es sich um eine Mehrheitsbeteiligung handeln.
Ziel ist es im ersten Schritt die Voraussetzung für den Ausbau von Energieerzeugungsanlagen im Stadtgebiet und auf städtischen Flächen so zu gestalten, dass der Nutzen (auch kommerzielle Nutzen) mittelbar oder unmittelbar, in möglichst umfangreichem Maße, der Stadtgesellschaft unserer Stadt zufließt.
Zur Umsetzung des Beschlusses vom 02.02.2023 – RDG/BV/FS-22/609/01 – ist es nunmehr erforderlich, die juristische Person zu schaffen, um nötige Vereinbarungen abzuschließen. Diese Vereinbarungen (z. Bsp. mit Flächeneigentümern) können nicht warten. Im weiteren Verlauf der Entwicklung wird die Form der Bürgerbeteiligung sowie die Beteiligung Dritter (z. Bsp. Stadtwerke Ribnitz-Damgarten) zu prüfen sein.
Nach § 68 KV M-V ist die Errichtung der wirtschaftlichen Betätigung als Organisationsform des Privatrechts (hier GmbH) zulässig und unter Berücksichtigung des Vorgesagten geboten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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69 kB
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