Beschlussvorlage - RDG/BV/HA-26/193

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Bernsteinstadt Ribnitz-Damgarten

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten vom 25. Februar 2026 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen als Rechtsaufsichtsbehörde folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I

 

1. § 1 (Stadtgebiet/Ortsteile), Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

(2) Die Bernsteinstadt Ribnitz-Damgarten besteht aus den Stadtteilen Ribnitz und Damgarten und den Ortsteilen Altheide, Beiershagen, Borg, Dechowshof, Freudenberg, Hirschburg, Klein-Müritz, Klockenhagen, Körkwitz, Langendamm, Neuheide, Neuhof, Petersdorf, Pütnitz,

Tempel und Wilmshagen. Die Einteilung des Stadtgebietes inkl. der Ortsteile ist aus den beigefügten Übersichtskarten ersichtlich, welche Bestandteil dieser Satzung sind.

 

2. § 7 (Hauptausschuss), Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

(4) Der Hauptausschuss entscheidet über die Ablehnung von Bauvorhaben gemäß § 36 BauGB und über die gemeindliche Zustimmung gemäß § 36 a BauGB. Den Mitgliedern des Bau- und Wirtschaftsausschusses sind die anstehenden Entscheidungen nach § 36 a zur Kenntnis zu geben.

 

Artikel II

 

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Ribnitz-Damgarten,

 

Huth

Bürgermeister

 

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Sachverhalt

 

Zu 1.

Statt „Die Abgrenzung der einzelnen Ortsteile ergibt sich aus der Straßenzuordnung gemäß der Anlage zur Hauptsatzung.“ heißt es jetzt „Die Einteilung des Stadtgebietes inkl. der Ortsteile ist aus der beigefügten Übersichtskarte ersichtlich, welche Bestandteil dieser Satzung ist.

 

Im Zuge der Novellierung der KV M-V wurde in § 42 Abs. 1 S. 3 KV M-V unter anderem bestimmt, dass die Bildung und Bezeichnung der Ortsteile einschließlich ihrer räumlichen Abgrenzung auf Basis des Liegenschaftskatasters anhand einer textlichen Beschreibung oder einer grafischen Darstellung in der Hauptsatzung zu regeln ist. Der durch § 42 Abs. 1
S. 3 KV M-V vorgeschriebene Regelungsbedarf wird nunmehr in der Hauptsatzung umgesetzt.

 

Zu 2.

Statt „Der Hauptausschuss entscheidet nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Stadt- und Ortsteilentwicklung, Bau und Wirtschaft über die Ablehnung von Bauvorhaben gemäß § 36 BauGB.“ heißt es jetzt „Der Hauptausschuss entscheidet über die Ablehnung von Bauvorhaben gemäß § 36 BauGB und über die gemeindliche Zustimmung gemäß § 36 a BauGB.“

 

Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“) ist am 30.10.2025 in Kraft getreten. Die Stadt kann mittels der in diesem Zusammenhang eingeführten Zustimmung gem. § 36 a BauGB entscheiden, ob sie die neuen Regelungen nutzen möchte.

 

Die Zuständigkeit für die gemeindliche Zustimmung gem. § 36 a BauGB liegt grundsätzlich bei der Stadtvertretung als oberstes Beschlussorgan, welches über die Planungshoheit entscheidet. Insofern hätte die Stadtvertretung über jeden Antrag, der unter die entsprechenden Paragraphen fällt, zu entscheiden. Nach Einschätzung der Verwaltung ist es faktisch nicht möglich, die 3-Monatsfrist des Gesetzgebers zu halten, wenn stets zu jedem Bauantrag o. ä. ein Beschluss der Stadtvertretung notwendig ist. Die Zuständigkeit der Entscheidung über die gemeindliche Zustimmung sollte somit an den Hauptausschuss übertragen werden. Den Mitgliedern des Bau- und Wirtschaftsausschusses sind die anstehenden Entscheidungen nach § 36 a zur Kenntnis zu geben.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

Nein:

 X

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

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Anlagen

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