Beschlussvorlage - RDG/BV/FA-25/174

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Ribnitz-Damgarten beschließt die

 

2. Änderungssatzung

 

zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in Ribnitz-Damgarten

 

Einleitung wird wie folgt neu gefasst:

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i. V. m. §§ 1 – 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretersitzung der Stadt Ribnitz-Damgarten vom 10.12.2025 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) erlassen:

 

Artikel  I

 

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz, Abs. (2) wird wie folgt neu gefasst:

 

(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 1 bis 4 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundhVO M-V) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz, Abs. (6) entfällt.

 

§ 10 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung), Abs. (1) wird wie folgt neu gefasst:

 

  1. Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zum 01.01. des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

 

§ 13 Steuermarken, Abs. (1) wird wie folgt neu gefasst:

 

  1. Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Hundesteuer im Falle des § 5 Abs. (2) erhält der Hundehalter zwei Steuermarken. Die Kennzeichnung der gefährlichen Hunde erfolgt über eine violette Marke.

 

§ 14 Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt neu gefasst:

 

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 12 und 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung und können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

 

Artikel  II

 

Die 2. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

 

 

Ribnitz-Damgarten, den 10.12.2025

 

 

 

Thomas Huth

Bürgermeister

 

 

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.

 

Ribnitz-Damgarten, den 10.12.2025

 

 

 

Thomas Huth

Bürgermeister

 

 

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Sachverhalt

 

§ 5 Abs. (2) der Hundesteuersatzung der Stadt Ribnitz-Damgarten wird aufgrund der Änderung der Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern (HundhVO M-V) angepasst. Dort war ursprünglich in § 2 Abs. 1 bis 3 die Definition für „gefährliche Hunde“ enthalten – diese ist dort nunmehr unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 geregelt. Folglich wurde der Verweis in der Hundesteuersatzung der Stadt Ribnitz-Damgarten entsprechend angepasst.

Inhaltlich hat die Änderung der HundhVO M-V zur Folge, dass die Einstufung eines Hundes als „gefährlich“ nicht mehr nur auf seiner Rasse basiert – die Einstufung erfolgt nun aufgrund individueller Umstände.

 

Als Folge der Änderung der HundhVO M-V entfällt § 5 Abs. (6) der Hundesteuersatzung der Stadt Ribnitz-Damgarten ersatzlos. Dort war bislang die Beweispflicht im Rahmen der Bestimmung einer „gefährlichen“ Rasse geregelt. Dies ist nun obsolet.

 

In § 10 „Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)“ wird Abs. (1) zur Klarstellung des Beginns einer möglichen Steuerverpflichtung dahingehend abgeändert, dass „zu Beginn des Kalenderjahres“ ausgetauscht wird durch „zum 01.01. des Kalenderjahres“.

 

In § 13 Abs. (1), Satz 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Ribnitz-Damgarten wird die Farbe der Hundemarken, die gefährliche Hunde kennzeichnen sollen, von „rot“ auf „violett“ geändert. Diese Änderung erfolgt im gesamten Amtsgebiet und soll Irritationen vermeiden, die sich daraus ergeben könnten, dass in der Gemeinde Schlemmin die Farbe der allgemeinen Hundesteuermarke „rot“ ist.

 

In § 14 „Ordnungswidrigkeiten“ der Hundesteuersatzung der Stadt Ribnitz-Damgarten wird die Höhe einer möglichen Geldbuße mit „bis zu 5.000,00 Euro“ nun entsprechend der Vorgaben des § 17 Abs. 3 Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) klar definiert. Bislang gab es bzgl. des möglichen Rahmens hier keine betragsmäßige Erwähnung.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

Nein:

 

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

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