Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-25/164

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Beschluss Nr. RDG/BV/BA-25/164

 

Aufhebungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Mischgebiet Lessingstraße“

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

Folgende Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Mischgebiet Lessingstraße“, begrenzt:

 

  • im Norden durch die Wohngrundstücke „Gotthold-Ephraim-Lessing-Straße 7 und 8“
  • im Osten durch das Bebauungsplangebiet Nr. 8 „Wohnbebauung Damgartener Chaussee“ (Theodor-Fontane-Straße)
  • im Süden durch Anlagen der Deutschen Bahn
  • im Westen durch das Bebauungsplangebiet Nr. 36, „Wohnbebauung Worth-Länder“ (Heinrich-Heine-Straße)

 

werden aufgehoben:

 

  •                                                                                                                   Aufstellungsbeschluss Nr. 21/9.1 über den Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt Ribnitz-Damgarten vom 16. Oktober 1991
  •                                                                                                                   Entwurfs- und Auslegungsbeschluss Nr. 30/6.1 über den Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt Ribnitz-Damgarten vom 28. Oktober 1992
  •                                                                                                                   Satzungsbeschluss Nr. 35/18.1 über den Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt Ribnitz-Damgarten vom 12. Mai 1993

 

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Reduzieren

Sachverhalt

 

Planungsziel des Bebauungsplanes Nr. 9 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Mischgebiet Lessingstraße“ war die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohngebiet zur Errichtung von Ein- und Mehrfamilienhäusern. Initiator und Bauträger war die Fa. Hauth GmbH. Das Planverfahren wurde aus verschiedenen (planungstechnischen) Gründen nicht abgeschlossen. Die Erschließung und Bebauung wurden trotzdem realisiert. Hierzu bietet das BauGB entsprechende Möglichkeiten (§ 33 BauGB bzw. § 125 BauGB), welche hier Anwendung fanden.

Die Beschlussfassungen zum Bebauungsplan Nr. 9 können aufgehoben werden, da das sich das Wohngebiet nunmehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet und der § 34 BauGB Anwendung zur Anwendung kommt.

Eine Übernahme der Verkehrsflächen durch die Stadt einschl. öffentlicher Widmung ist erfolgt.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

Nein:

 X

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...