Beschlussvorlage - RDG/BV/HA-24/008/01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten vom 4. Dezember 2024 folgende 6. Änderungssatzung zur 4. Neufassung der Hauptsatzung der Bernsteinstadt Ribnitz-Damgarten erlassen:

 

Artikel I

 

1. § 3 (Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner) wird wie folgt geändert

 

a. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

 

 „Eine Einwohnerversammlung ist durchzuführen, wenn mindestens 5 % der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dies in einer allgemein bedeutsamen Angelegenheit der Gemeinde schriftlich beantragt haben. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.“

 

b. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben. bzw. ihren Sitz in der Stadt haben, erhalten zu jeder planmäßigen Stadtvertretersitzung die Möglichkeit, in einer Einwohnerfragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

 

2. § 6 (Sitzungen der Stadtvertretung) wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

 

(4) Die Stadt überträgt öffentliche Sitzungen der Stadtvertretung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze, zeichnet sie auf und stellt sie bis zum Ablauf des der Sitzung folgenden Montags zum Abruf bereit. Die Übertragung oder Aufzeichnung einer betroffenen Person unterbleibt, soweit sie dem widerspricht. Die Übertragung oder Aufzeichnung der anwesenden Öffentlichkeit und der an der Fragestunde teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner erfolgt nur unter Erteilung einer Einwilligung. Soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Stadtvertretung im Einzelfall widerspricht, sind in öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung Übertragungen und Aufzeichnungen in Bild und Ton durch die Medien zum Zwecke der Berichterstattung zulässig. Dritte dürfen öffentliche Sitzungen der Stadtvertretung nur übertragen oder aufzeichnen, soweit die betroffenen Personen eine Einwilligung erteilt haben.

 

3. § 9 (Bürgermeisterin oder Bürgermeister) Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

 

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 € gemäß Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung.

 

4. § 10 (Stellvertreterin oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters) wird wie folgt neu gefasst:

 

„Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 400 € gemäß Entschädigungsverordnung M-V. Die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 300 € gemäß Entschädigungsverordnung M-V.“

 

5. § 11 (Gleichstellungsbeauftragte), Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie unterliegt der Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, ist jedoch bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach § 41 Abs. 3 KV M-V, bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach
§ 41 Abs. 4 und bei der Ausübung ihrer Rechte nach § 41 Abs. 5 und 6 KV M-V weisungsfrei. Der Arbeitszeitanteil für die Ausübung der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten beträgt 25 % eines Vollzeitäquivalentes.“

 

6. In § 12 (Entschädigungen) wird folgender Absatz 5 a eingefügt:

 

„Für stellvertretende Ausschussmitglieder gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend“.

 

7. § 13 (Festlegung von Wertgrenzen für Nachtragssatzungen nach § 48 KV M-V und § 20 GemHVO-Doppik) wird wie folgt geändert:

 

a. In der Überschrift werden das Wort „Nachtragssatzungen“ durchNachtragshaushaltssatzungen“ ersetzt und die Worte „und § 20 GemHVO-Doppik“ gestrichen

b. In Absatz 2 werden die Worte „§ 48 Abs. 2 Nr. 2“ durch „§ 48 Abs. 2 Nr. 1“ und das Wort „ordentlichen“ durch „laufenden“ ersetzt.

c. In Absatz 3 werden die Worte „§ 48 Abs. 2 Nr. 3“ durch „§ 48 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.

d. In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „ordentlichen und außerordentlichen“ durch „laufenden“ ersetzt.

 

8. § 15 (Ortsteilvertretung), Absatz 3 wird gestrichen.

 

9. § 17 (Wahl der Ortsbeiräte) wird wie folgt neu gefasst:

„§ 17 (Besetzung der Ortsbeiräte)

Die Ortsbeiräte Langendamm und Klockenhagen setzen sich aus jeweils sieben Einwohnerinnen oder Einwohnern des Ortsteils, die das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. Mitgliedern der Stadtvertretung zusammen, der Ortsbeirat Körkwitz aus drei. Die Besetzung der Ortsbeiräte erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren.

 

10. § 19 (Elektronische Kommunikation) wird angefügt:

Für Erklärungen, durch die die Stadt verpflichtet wird, ist neben der Schriftform auch die elektronische Form zulässig. Diese Erklärungen sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Die handschriftliche Unterzeichnung sowie die Beifügung des Dienstsiegels entfallen.

 

Artikel II

 

Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

 

Ribnitz-Damgarten,

 

 

Huth

Bürgermeister

 

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Sachverhalt

 

Zum 9. Juni 2024 erfolgte eine umfassende Novellierung der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, die Änderungen und Ergänzungen der Hauptsatzung erforderlich macht. Des Weiteren traten am 1. Juni 2024 Änderungen der Entschädigungsverordnung in Kraft. Die Hauptsatzung wurde in diesem Zusammenhang betrachtet und der Entwurf einer 6. Änderungssatzung erarbeitet.

 

Im Einzelnen:

Zu 1.: Die novellierte Kommunalverfassung sieht in § 16 vor, dass auf Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen Einwohnerversammlungen durchzuführen sind. Näheres ist in der Hauptsatzung zu regeln, was mit der Änderungssatzung erfolgt. Die Mindestvoraussetzungen für die Anzahl der Unterschriften ist aus der Kommunalverfassung übernommen.

 

Des Weiteren wurde in die Hauptsatzung zur Klarstellung und aufgrund der ergänzten Regelungen zur Einwohnerfragestunde aufgenommen, dass auch natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben. bzw. ihren Sitz in der Stadt haben, in der Einwohnerfragestunde Fragen und Anregungen vorbringen können. Entsprechend der gelebten Praxis wurde korrigiert, dass die Einwohnerfragestunde nicht vor, sondern zu Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung durchzuführen ist.

 

Zu 2.: Die Kommunalverfassung wurde in § 29 um Regelungen zur Übertragung und Aufzeichnung von Sitzungen ergänzt (Absatz 5 a). Näheres ist in der Hauptsatzung zu regeln, was mit der Änderungssatzung erfolgt. Bisher in der Geschäftsordnung enthaltene Bestimmungen wurden übernommen.

 

Zu 3.: Die bisher als Grundlage für die Zahlung der Aufwandsentschädigung an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister dienende Kommunalbesoldungsverordnung wurde aufgehoben und durch die Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung ersetzt. Die Hauptsatzung war entsprechend zu ändern.

 

Zu 4. Der Höchstsatz für die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters (Entschädigungsverordnung für ehrenamtlich Tätige) wurde von 280 Euro auf 560 Euro erhöht. Der Bürgermeister schlägt im Hinblick auf die Haushaltslage vor, diesen Betrag nicht auszuschöpfen. Er empfiehlt, seinem ersten Stellvertreter zukünftig 400 Euro und seiner zweiten Stellvertreterin 300 Euro zu zahlen.

 

Zu 5.: Der § 41 der Kommunalverfassung (Gleichstellungsbeauftragte) regelt neu, dass Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hauptamtlich tätig sind und für diese Arbeit in Vollzeit beschäftigt werden sollten. Über den Beschäftigungsumfang hat der Bürgermeister zu entscheiden und in die Hauptsatzung aufzunehmen. Dies ist mit der Änderungssatzung erfolgt.

 

Zu 6.: Mit der 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung wurde die Möglichkeit der Benennung von Stellvertretungen für Ausschussmitglieder eröffnet. Die Hauptsatzung regelt auf Grundlage der Entschädigungsverordnung für ehrenamtlich Tätige bislang nur die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für ordentliche Ausschussmitglieder. Die Regelung wurde entsprechend um die stellvertretenden Ausschussmitglieder ergänzt.

 

Zu 7. Die Korrekturen waren aufgrund der Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen erforderlich.

 

Zu 8.: Der Absatz 3 wird hier gestrichen und in § 17 aufgenommen.

 

Zu 9.: Die Ortsbeiratsmitglieder werden nach der Novellierung der Kommunalverfassung nicht mehr gewählt, sondern wie die Ausschüsse nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren besetzt. Die Bestimmung der Anzahl der Ortsbeiratsmitglieder wurde von § 15 in § 17 verschoben.

 

Zu 10. Die Kommunalverfassung erklärt in § 173 a neben der Schriftform für Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet wird, die elektronische Form (dauerhaft überprüfbare qualifizierte Signatur) für zulässig, soweit die Hauptsatzung dies vorsieht. Von dieser Möglichkeit soll zukünftig Gebrauch gemacht werden können.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

Nein:

 X

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

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Anlagen

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