Beschlussvorlage - AD/BV/FA-24/055
Grunddaten
- Betreff:
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Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage zum Jahresabschluss 2023 der Gemeinde Ahrenshagen-Daskow
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltungsamt
- Bearbeiter:
- Laura Scheller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss der Gemeinde Ahrenshagen-Daskow
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Ahrenshagen-Daskow
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Entscheidung
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26.11.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V beschließt die Gemeindevertretung Ahrenshagen-Daskow über die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage.
In der Ergebnisrechnung 2023 wird ein Jahresfehlbetrag i.H.v. 76.642,40 EUR ausgewiesen.
Nach § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V kann durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage ein Jahresfehlbetrag, soweit dieser durch planmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entstanden ist, gedeckt werden.
Die Entnahme beschränkt sich dabei auf die Beträge, die der Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen ab dem 1. Januar 2008, frühestens ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die Doppik (31.12.2011), zugeführt worden sind (zweckgebundene Kapitalrücklage).
Der Jahresfehlbetrag ist nur insoweit durch planmäßige Abschreibungen (641.699,03 EUR) entstanden, wie den Abschreibungen keine korrespondierenden Erträge durch die Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen (547.402,69 EUR) gegenüberstehen. Der Bestand 2023 beträgt 627.308,21 EUR, sodass eine Entnahme in Höhe von 76.642,40 EUR möglich ist.
Das negative Ergebnis verringert sich durch die Inanspruchnahme der zweckgebundenen Kapitalrücklage i.H.v. 76.642,40 EUR auf 0 EUR.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage 2023 zu beschließen.
