Beschlussvorlage - RDG/BV/HA-24/008
Grunddaten
- Betreff:
-
5. Änderungssatzung zur 4. Neufassung der Hauptsatzung der Bernsteinstadt Ribnitz-Damgarten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Haupt- und Personalamt
- Bearbeiter:
- Martina Hilpert
- Verantwortlicher:
- Herr Krause
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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Geplant
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Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
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Entscheidung
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17.07.2024
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Beschlussvorschlag
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten vom 17. Juli 2024 folgende 5. Änderungssatzung zur 4. Neufassung der Hauptsatzung der Bernsteinstadt Ribnitz-Damgarten erlassen:
Artikel I
1. In § 6 (Sitzungen der Stadtvertretung) Abs. 2 werden die Nummern 4 und 5 gestrichen.
2. § 7 (Hauptausschuss) Abs. 8 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzen Wert über 50.000 Euro.“
3. § 7 (Hauptausschuss) Abs. 11 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 5 KV M-V.
Artikel II
Die Änderungssatzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Ribnitz-Damgarten,
Huth
Bürgermeister
Sachverhalt
Zu 1. Vergaben (Nr. 4) werden aufgrund der Änderung der Kommunalverfassung nicht mehr durch die Stadtvertretung bzw. den Haupausschuss beschlossen. Dieser Punkt wird dadurch überflüssig. Des Weiteren tagt der Rechnungsprüfungsausschuss (Nr. 5) laut der Hauptsatzung grundsätzlich nicht öffentlich.
Zu 2. Der Vorschlag zur neuen Formulierung des § 5 Abs. 8 setzt die neue Vorschrift des
§ 22 Abs. 4 a der Kommunalverfassung zum Vergaberecht um. Dieser lautet:
„(4 a) Die Gemeindevertretung entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Sie kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen. Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages ist in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3.“
Die eigentliche schuldrechtliche Verpflichtung, d. h. die Zuschlagserteilung, erfolgt zukünftig ohne Beteiligung der Stadtvertretung bzw. des Hauptausschusses. Die Entscheidung über den Zuschlag auch bei wichtigen Vergabeverfahren stellt in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar, da mit den vergaberechtlichen Regelungen und den Festlegungen des Hauptausschusses zur Einleitung und Ausgestaltung des Vergabeverfahrens hinreichend klare Regeln zur Umsetzung des Beschlusses vorliegen.
Zu 3.
Die neuen Sätze 4 und 5 des § 38 Abs. 2 KV M-V übertragen die bisher der Stadtvertretung obliegenden Befugnisse der obersten Dienstbehörde auf den Bürgermeister, jedoch mit Ausnahme des Bürgermeisters selbst. Damit ist der Bürgermeister zuständig für alle durch das Beamtenrecht der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Entscheidungen. Durch die Verwendung des Begriffs „Bediensteten“ wird klargestellt, dass sich die vorstehende Kompetenzzuweisung auch auf vergleichbare arbeitsrechtliche Entscheidungen in Bezug auf Mitarbeitende erstreckt, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen.
Soweit es leitende Bedienstete betrifft, die dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordnet sind, ist das Einvernehmen der Stadtvertretung bzw. des Hauptausschusses erforderlich. Mit der Regelung in § 5 Abs. 11 der Hauptsatzung soll von der Möglichkeit der Übertragung dieser Aufgabe auf den Hauptausschuss Gebrauch gemacht werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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